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Politiken
17.04.2018
Politiken
EuGH: Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 10. 4. 2018 – Rs. C-320/16,Uber France SAS gegen Nabil Bensalem, ECLI:EU:C:2018:221

Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen.

(Tenor)

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