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Politiken
10.01.2018
Politiken
EuGH: Die Mitgliedstaaten dürfen von Erdgaslieferanten nicht verlangen, dass sie, um die Pflichten aus der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung zu erfüllen, ausreichende Gasvorräte ausschließlich im Inland vorhalten

Der EuGH (5. Kammer) hat mit Urteil vom 20. 12. 2017 – Rs. C-226/16, Eni SpA, Eni Gas & Power France SA, Union professionnelle des industries privées du gaz (Uprigaz) gegen Premier ministre, Ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer, ECLI:EU:C:2017:1005 – wie folgt entschieden:

1. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Erdgaslieferanten eine Speicherpflicht für Gas auferlegt, deren Geltungsbereich Kunden einschließt, die nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung aufgezählten geschützten Kunden gehören, dann nicht entgegensteht, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 994/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Erdgaslieferanten vorschreibt, ihre Verpflichtungen zur Vorhaltung von Gasvorräten, um im Krisenfall die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, zwingend und ausschließlich mit der auf dem nationalen Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur zu erfüllen. Im vorliegenden Fall obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in der nationalen Regelung vorgesehene Befugnis zur Berücksichtigung „anderer Anpassungsinstrumente“, über die die betreffenden Lieferanten verfügen, es diesen tatsächlich ermöglicht, ihre Verpflichtungen auf regionaler oder auf Unionsebene zu erfüllen.

(Tenor)

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