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Politiken
08.10.2015
Politiken
EuGH (Anhängige Verfahren): Verstößt die Auslieferung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Drittstaaten gegen Art. 18 AEUV, Art. 19, Art. 47, Art. 50 EGRC?

EuGH Rs. C-473/15 Bezirksgericht Linz (Österreich), Einreichung am 7. 9. 2015, Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR/Eugen Adelsmayr

1. Ist der in Art. 18 AEUV verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung dahingehend auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung eine Bestimmung wie Art. 16 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert hat, welche ein Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten vorsieht, dies auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, die sich im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten?

2. Sind Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 47 EU-Grundrechte-Charta dahingehend auszulegen, dass ein EU-Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates betreffend einen auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedstaates aufhältigen Unionsbürger abzulehnen hat, sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren mitsamt Abwesenheitsurteil im Drittstaat nicht mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den abdingbaren Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union („ordre public“) sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar war?

3. Ist schließlich der in Art. 50 EU-Grundrechte-Charta bzw. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes geschützte Grundsatz des „ne bis in idem“ dahingehend auszulegen, dass für den Fall einer Erstverurteilung in einem Drittstaat und einer nachfolgenden Verfahrenseinstellung mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung in einem EU-Mitgliedstaat ein Hemmnis für die weitere Verfolgung durch den Drittstaat erwächst?

4. Ist für den Fall der Bejahung einer der drei Fragen 1. bis 3. insbesondere Art. 6 EU-Grundrechte-Charta („Recht auf Freiheit“) dahingehend auszulegen, dass ein Unionsbürger im Falle eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates auch nicht in Auslieferungshaft genommen werden darf?

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