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Wirtschaft
29.11.2017
Wirtschaft
GA Szpunar: Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden

GA SZPUNAR, Schlussanträge vom 7. 9. 2017 – Rs. C-265/16, VCAST Limited gegen R.T.I. SpA, ECLI:EU:C:2017:649

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlägt der GA vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Torino (Gericht von Turin, Italien) wie folgt zu beantworten:

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Tätigkeit erlaubt, welche darin besteht, ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einen Online-Aufzeichnungsdienst für frei zugängliche, terrestrisch übertragene Fernsehsendungen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen, wenn nicht der Nutzer, sondern der Anbieter dieses Dienstes das terrestrische Fernsehsignal empfängt, mit dem die Aufzeichnung durchgeführt wird.

(EuGH-Schlussanträge)

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