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Wirtschaft
05.10.2015
Wirtschaft
EuGH (Anhängige Verfahren): Unlautere Geschäftspraktik: Nationales Werbeverbot für Mund- und Zahnversorgung – Bescheidenheit eines Aushängeschilds an Zahnarztpraxis

EuGH Rs. C-339/15 Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), Einreichung am 7. 7. 2015, Luc Vanderborght

1. Ist die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149, S. 22) über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

2. Ist ein Werbeverbot für Mund- und Zahnversorgung als „Rechtsvorschrift in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG zu betrachten?

3. Ist die Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 8d des Königlichen Erlasses vom 1. 6. 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde entgegensteht, in der detailliert beschrieben wird, welchen Anforderungen in Bezug auf die Bescheidenheit ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Aushängeschild an der Praxis eines Zahnarztes genügen muss?

4. Ist die Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 178, S. 1) über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, und auch kommerzielle Werbung in elektronischer Form (Website) untersagt, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. 4. 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

5. Wie ist der Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“, der in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) i. d. F. der Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217, S. 18) definiert wird, auszulegen?

6. Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit entgegenstehen, mit der zum Schutz der Volksgesundheit ein vollständiges Werbeverbot für zahnmedizinische Versorgung auferlegt wird?

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