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Wirtschaft
05.10.2015
Wirtschaft
EuGH (Anhängige Verfahren): Zustellung durch Dokumentation des Postbetreibers, wenn der Rückschein für das verfahrenseinleitende Einschreiben nicht zurückgesandt wird?

EuGH Rs. C-354/15 Tribunal da Relação de Évora (Portugal),
Einreichung am 13. 7. 2015, Andrew Marcus Henderson/Novo Banco SA

1. Kann ein portugiesisches Gericht, bei dem ein Zivilverfahren gegen einen Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anhängig ist, wenn es die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein an diesen Bürger angeordnet hat und der Rückschein nicht zurückgesandt wird, unter Berücksichtigung der VO Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) (ABl. L 324, S. 79) und der dieser zugrundeliegenden Grundsätze auf der Grundlage der Dokumentation des Postbetreibers am Wohnort des Empfängers des Briefs, die die Aushändigung des Einschreibens mit Rückschein an den Empfänger belegt, davon ausgehen, dass die betreffende Zustellung erfolgt ist?

2. Verstößt die Anwendung von Art. 230 des portugiesischen Código de Processo Civil im in der ersten Frage genannten Fall gegen die VO Nr. 1393/2007 und die dieser zugrundeliegenden Grundsätze?

3. Verstößt die Anwendung von Art. 191 Abs. 2 des portugiesischen Código de Processo Civil auf den vorliegenden Fall gegen die VO Nr. 1393/2007 und die dieser zugrundeliegenden Grundsätze?

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