Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15 - wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nur, aber auch zwingend voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt bzw. eine Steuervergütung gewährt wird. Der Grund, der zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer geführt hat, ist für den Anspruch auf Prozesszinsen dabei ohne Bedeutung. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher auch dann, wenn die festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren deshalb herabgesetzt oder der Steuerbescheid deshalb aufgehoben wird, weil eine Steuerschuld mangels wirksamer Bekanntgabe des Bescheids nicht bestand.
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Welche Folgen hat der Brexit für Finanzdienstleister, die Autoindustrie oder die Luftfahrt? Die Europäische Kommission veröffentlicht fortlaufend technische Mitteilungen zu einzelnen Sektoren, damit
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