BMF, Schreiben vom 30.5.2018 – III C 4 – S 6403/15/10001
Das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 wird wie folgt ergänzt:
Der unter dem Gliederungspunkt II enthaltenen Anwendungsregelung wird folgende Ziffer 3. angefügt:
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BMF, Schreiben vom 29.5.2018 – IV A 4 – S 0316/13/10005 :054
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152) ist § 146b AO betr. die Kassennachschau neu eingefügt worden. Diese Regelung ist nach dem 31.12.2017 anzuwenden. Das BMF hat daher den AEAO entsprechend geändert.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.5.2017 – 10 K 1732/16 - entschieden:
1. Der Begriff des Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform.
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Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) veröffentlicht gemäß § 69 Abs. 1 WPO jede unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme gegen Berufsangehörige betreffend die Abschlussprüfung von Unternehmen