Mit Urteil vom 22.3.2018 – 3 U 250/16 – hat das Hanseatische OLG Hamburg entschieden: 1. Die Einrichtung eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika verstößt auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handelt, ...