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Politiken
16.01.2021
Politiken
EuGH: Die Mitgliedstaaten können zur Förderung des Tierwohls im Rahmen der rituellen Schlachtung, ohne gegen die in der Charta verankerten Grundrechte zu verstoßen, ...

... ein Verfahren einer Betäubung vorschreiben, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 17. 12. 2020 – Rs. C-336/19; Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a./Vlaamse Regering, ECLI:EU:C:2020:1031 – entschieden:

1. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ist im Licht von Art. 13 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, nicht entgegensteht.

2. Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1099/2009 in Frage stellen könnte.

(Tenor)

 

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