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Politiken
08.10.2021
Politiken
EuGH: Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen steht dem entgegen, ...

... dass die vollstreckende Behörde die rechtliche Einordnung der sanktionierten Verhaltensweise durch die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in Frage stellt

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. 10. 2021 – Rs. C-136/20; LU; ECLI:EU:C:2021:804 – entschieden:

Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats, sofern nicht einer der in diesem Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht verweigern kann, wenn die Behörde des Entscheidungsstaats in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die in Rede stehende Zuwiderhandlung als unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) fallend einordnet, für die Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vorgesehen hat.

(Tenor)

 

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