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Wirtschaft
11.06.2020
Wirtschaft
EuGH: Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann nicht geltend gemacht werden, um eine Klausel anzufechten, ...

... die in einem zwischen einem Hersteller von Medizinprodukten und einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag die Deckung der Haftpflichtversicherung territorial beschränkt

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 11. 6. 2020 – Rs. C-581/18; RB gegen TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Allianz IARD SA, ECLI:EU:C:2020:453 – entschieden:

Art. 18 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

(Tenor)

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