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Politiken
24.03.2021
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EuGH: Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag befasst ist, kann im Fall einer Kindesentführung in einen Drittstaat nicht auf ...

... der Grundlage von Art. 10 der Brüssel-IIa-Verordnung ermittelt werden

Der EuGH hat mit Urteil vom 24. 3. 2021 – Rs. C-603/20 PPU; SS gegen MCP, ECLI:EU:C:2021:231 – entschieden:

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Feststellung, dass ein Kind zum Zeitpunkt der Stellung eines die elterliche Verantwortung betreffenden Antrags infolge einer Entführung in einen Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat erlangt hat, nicht anwendbar ist. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen oder, in Ermangelung eines solchen internationalen Übereinkommens, gemäß Art. 14 dieser Verordnung zu ermitteln.

(Tenor)

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