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Politiken
16.12.2020
Politiken
GAin Kokott: Die übermäßige Entnahme von Grundwasser im andalusischen Naturraum Doñana verstößt gegen Unionsrecht

Die GAin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor – mit den Schlussanträgen vom 3. 12. 2020 – Rs. C-559/19; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana), ECLI:EU:C:2020:987, – wie folgt zu entscheiden:

1) Das Königreich Spanien hat Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verletzt, da die Europäische Kommission eine Wahrscheinlichkeit der erheblichen Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen in den Schutzgebieten ZEPA/LIC ES0000024 Doñana, ZEPA/LIC ES6150009 Doñana Norte y Oeste und ZEPA ES6150012 Dehesa del Estero y Montes de Moguer aufgrund der Entnahme von Grundwasser seit dem 19. Juli 2006 nachgewiesen hat.

2) Das Königreich Spanien hat Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Anhangs II der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verletzt, weil es bei der Schätzung der Grundwasserentnahme die Entnahme von Trinkwasser und die illegale Entnahme nicht berücksichtigt hat.

3) Das Königreich Spanien hat Art. 11 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 verletzt, weil das Maßnahmenprogramm des Plan Hidrológico del Guadalquivir 2016 – 2021 (Hydrologischer Plan des Guadalquivir 2016 bis 2021) keine Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen im Schutzgebiet ZEPA/LIC ES0000024 Doñana durch die Wasserentnahme für den Bedarf von Matalascañas vorsieht.

4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

(Schlussanträge)

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