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Politiken
24.11.2021
Politiken
GA Saugmandsgaard Øe: Nach Ansicht von GA Saugmandsgaard Øe kann ein Mitgliedstaat, der mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit konfrontiert ist, ...

... für einen längeren Zeitraum als sechs Monate wieder Kontrollen an seinen Binnengrenzen einführen

GA Saugmandsgaard Øe schlägt mit Schlussanträgen vom 6. 10. 2021 – verb. Rs. C-368/20 und C-369/20; NW gegen Landespolizeidirektion Steiermark (Rs. C-368/20) NW gegen Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Rs. C-369/20); ECLI:EU:C:2021:821dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 25 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Sechsmonatsfrist immer noch einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ausgesetzt ist, diese Bestimmungen unabhängig davon, in welchem Maß die ernsthafte Bedrohung der früheren ernsthaften Bedrohung ähnlich ist, einer aufeinanderfolgenden neuen Anwendung von Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sofern die von dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien, insbesondere das der Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden. Insoweit verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass, wenn die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Wesentlichen der früheren ernsthaften Bedrohung ähnlich ist, der betreffende Mitgliedstaat in Anbetracht des Zeitraums, in dem die Kontrollen bereits durchgeführt wurden, die strikte Verhältnismäßigkeit der Maßnahme noch genauer bewerten muss, um die Erforderlichkeit der Fortführung der Kontrolle nachzuweisen.

2.      Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat Unionsbürger gemäß den Anforderungen der Verordnung 2016/399 in der durch die Verordnung 2016/1624 geänderten Fassung einer Personenkontrolle an den Binnengrenzen unterwirft, diese Kontrolle auch mit diesen Bestimmungen im Einklang steht und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt werden kann.

(Schlussanträge)

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