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Steuern
29.12.2022
Steuern
EuGH: Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen

EuGH (2. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2022 – Rs. C-83/21; Airbnb Ireland UC plc, Airbnb Payments UK Ltd gegen Agenzia delle Entrate; ECLI:EU:C:2022:1018:

1.      Art. 56 AEUV ist wie folgt auszulegen:

–        Erstens steht er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und der Art und Weise ihrer Vermittlung bei Vermietungen von im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegenen Immobilien für eine Dauer von höchstens 30 Tagen Daten über die infolge ihrer Vermittlung geschlossenen Mietverträge zu erheben und anschließend an die Steuerverwaltung zu übermitteln haben und, wenn diese Dienstleistungserbringer die entsprechenden Mieten oder Entgelte eingezogen haben oder im Zusammenhang mit ihrer Einziehung tätig geworden sind, die auf die von den Mietern an die Vermieter gezahlten Beträge anfallende Steuer an der Quelle einbehalten und an die Staatskasse des betreffenden Mitgliedstaats abführen müssen;

–        zweitens steht er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung bei Vermietungen von im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegenen Immobilien für eine Dauer von höchstens 30 Tagen verpflichtet sind, einen im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen oder niedergelassenen Steuervertreter zu benennen, wenn diese Dienstleistungserbringer die entsprechenden Mieten oder Entgelte eingezogen haben oder im Zusammenhang mit ihrer Einziehung tätig geworden sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind.

2.      Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei einer von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen allein Sache des einzelstaatlichen Gerichts sind und diese Parteien deren Inhalt nicht vorschreiben oder ändern können.

(Tenor)

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