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Wettbewerb
28.05.2015
Wettbewerb
EuGH (Anhängige Verfahren): Vergabe: Inanspruchnahme Dritter – Ausschluss wegen Verletzung einer Pflicht, die sich nicht eindeutig aus Ausschreibungsunterlagen oder Gesetz ergibt?

EuGH Rs. C-27/15

Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), Einreichung am 22. 1. 2015; Pippo Pizzo/CRGT srl

1. Sind die Art. 47 und 48 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. 3. 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie der oben beschriebenen italienischen, entgegenstehen, die für den Bereich der Dienstleistungen die teilweise Inanspruchnahme Dritter in der oben dargelegten Art und Weise erlaubt?

2. Stehen die Grundsätze des Rechts der europäischen Union, insbesondere die des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit einer Regelung in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats entgegen, die es erlaubt, ein Unternehmen, das von einer in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgewiesenen und im Fall der Verletzung mit dem Ausschluss geahndeten Pflicht zur Zahlung eines Betrags für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren keine Kenntnis hatte, von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen, obwohl das Bestehen dieser Pflicht sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des in dem Mitgliedstaat geltenden Gesetzes ergibt, sich jedoch aus einer zweifachen rechtlichen Konstruktion herleiten lässt, die erstens in der weiten Auslegung einiger Bestimmungen der positiven Rechtsordnung des Mitgliedstaats und zweitens der Ergänzung kraft Gesetzes – im Einklang mit den Ergebnissen der weiten Auslegung – des Regelungsgehalts der Ausschreibungsunterlagen besteht?

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