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Wirtschaft
04.02.2020
Wirtschaft
EuGH: Eine nationale Regelung, mit der die Gewährung einer für bestimmte Spitzensportler eingeführten Zusatzleistung ...

... den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats vorbehalten wird, stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar

Der EuGH (3. Kammer) hat mit Urteil vom 18. 12. 2019 – Rs. C-447/18, UB gegen Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava, ECLI:EU:C:2019:1098 entschieden:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine an bestimmte Spitzensportler, die einen Mitgliedstaat oder seine Rechtsvorgänger bei internationalen Sportveranstaltungen vertreten haben, gezahlte Zusatzleistung nicht unter den Begriff „Leistung bei Alter“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer Zusatzleistung für bestimmte Spitzensportler, die diesen Mitgliedstaat oder seine Rechtsvorgänger bei internationalen Sportveranstaltungen vertreten haben, u. a. davon abhängig macht, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt.

(Tenor)

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