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Wirtschaft
08.06.2023
Wirtschaft
EuGH-SA: GAin Ćapeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses beschränken

GAin Ćapeta, Schlussanträge vom 8. 6. 2023 – Rs. C-218/22; BU gegen Comune di Copertino; ECLI:EU:C:2023:465

Die GAin schlägt nach alledem dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsverbot für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vorsieht, wenn

–        sich das Abgeltungsverbot nicht auf den in dem Bezugsjahr, in dem die Beendigung der Tätigkeit erfolgt, erworbenen Urlaubsanspruch erstreckt;

–        der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, den bezahlten Jahresurlaub in den vorangegangenen Bezugsjahren einschließlich des Mindestübertragungszeitraums zu nehmen;

–        der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu angehalten hat, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen;

–        der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass nicht genommener bezahlter Jahresurlaub nicht angesammelt werden könne, um im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt zu werden.

2.      Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 schreibt vor, dass der Arbeitgeber nachweist, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt und dazu angehalten hat, den Urlaub zu nehmen, dass er ihm mitgeteilt hat, dass die Abgeltung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sein werde, und dass sich der Arbeitnehmer dennoch dafür entschieden hat, den Jahresurlaub nicht zu nehmen. Hat der Arbeitgeber dies unterlassen, ist dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen.

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