R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
EWS-Standpunkte
13.12.2018
EWS-Standpunkte
Jochen Pfleger: Corporate Social Responsibility – 24. Würzburger Europarechtstage

Tagungsbericht

Corporate Social Responsibility – Im Spannungsfeld von unternehmerischer Freiheit und gesellschaftlicher Verantwortung 

24. Würzburger Europarechtstage am 22./23. 6. 2018 

Die Würzburger Europarechtstage 2018 unter der Leitung von Prof. Dr. Isabel Feichtner, Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger sowie Prof. Dr. Christoph Teichmann (Universität Würzburg) widmeten sich dem Problemkreis „Corporate Social Responsibility“ (CSR). Die Referenten behandelten die Thematik aus der Perspektive des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, des Völkerrechts sowie des Gesellschafts- und Haftungsrechts. Im Rahmen der abschließenden Podiumsdiskussion erörterten die Teilnehmer außerdem die Frage, inwiefern nationale und internationale Rechtsregeln einer Ausbeutung von Menschen und Umwelt wirksam Einhalt gebieten und welchen Beitrag deutsche Unternehmen und Konsumenten dazu leisten können.

 

I.      Corporate Social Responsibility – ein weltumspannendes Thema 

Die weltweite wirtschaftliche Arbeitsteilung führt dazu, dass hiesige Unternehmen in Ländern mit niedrigeren Kosten, zugleich aber auch mit niedrigeren Sozialstandards als in Europa, produzieren lassen oder dort tätig sind. Fragen nach der rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung solcher Unternehmen gelangen regelmäßig auch hierzulande auf der politischen Tagesordnung weit nach oben, zuletzt im Zuge der medialen Berichterstattung über tragische Industrieunfälle in Entwicklungsländern. Zu denken ist dabei beispielsweise an Vorkommnisse wie den Brand einer Textilfabrik von Ali Enterprises am Rande der pakistanischen Millionenstadt Karatschi im Jahre 2012 oder den Einsturz des Fabrikgebäudes Rana Plaza 2013 nahe Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch. Die Behandlung dieser Vorfälle in den Medien trifft auf ein verstärktes Bewusstsein für die Durchsetzung menschenrechtlicher Mindeststandards überall auf der Welt. Daraus resultieren Forderungen nach einer stärkeren sozialen Bindung der heimischen Unternehmer bei ihrer ausländischen Tätigkeit durch den inländischen Gesetzgeber. Zumindest der europäische Gesetzgeber hat auf diese Mahnrufe reagiert und neue Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Corporate Social Responsibility (CSR) geschaffen. Grund genug für die diesjährige Auflage der Würzburger Europarechtstage, sich den zentralen Fragen rund um die „unternehmerische soziale Verantwortung“ zu widmen und diese unter rechtswissenschaftlichen Gesichtspunkten zu behandeln, ohne dabei den Blick auf die Praxis zu verlieren. 

Die Würzburger Europarechtstage veranlassen jedes Jahr in- und ausländische Wissenschaftler sowie Praktiker, sich in die Neubaukirche des Alten Universitätsgebäudes zu begeben, um dort in der Festaula der Julius-Maximilians-Universität gemeinsam aktuelle europarechtliche Themen zu diskutieren. Als Teil des von der Juristischen Fakultät angebotenen Begleit- und Aufbaustudiums im Europäischen Recht stößt die öffentliche Tagung stets auch auf das Interesse zahlreicher Studentinnen und Studenten, die sich abseits des Pflichtfachstoffs spannende Einblicke in wissenschaftlich relevante Themen wünschen. 

Zum Auftakt der Tagung führte Kieninger in das Thema ein und kündigte überblicksartig den Inhalt der Vorträge an, die an beiden Konferenztagen jeweils durch einen Gedankenaustausch mit dem Publikum abgerundet wurden. Kieninger betonte in ihren Eröffnungswortendie Verantwortung der Europäer für die Europäische Union und die Bedeutung der Europäischen Union für die Europäer: Trotz der Krisen, die die EU derzeit erschüttern und angesichts der Fliehkräfte, die durch das neuerliche Erstarken von Nationalismus und Populismus, auch in Bayern, sichtbar würden, dürfe man nicht vergessen, dass Europa noch nie in seiner Geschichte eine so lange Periode des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands genossen habe wie seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Dieses Erbe gelte es auch in schwierigen Zeiten zu schützen. Dies bedeute im Hinblick auf das Thema der Tagung auch, dass die Europäer eine Verantwortung dafür trügen, ihre wirtschaftliche Entwicklung nicht auf dem Rücken armer Länder voranzutreiben.

 

II.     Vertragliche Durchsetzbarkeit von CSR-Selbstverpflichtungen 

Den Eröffnungsvortrag hielt Dr. Anna Beckers von der Universität Maastricht. Sie definierte CSR als gesellschaftliche Verantwortungsübernahme durch Unternehmen. In der Literatur werde zudem teilweise das Element der Freiwilligkeit von CSR betont, auch wenn dieses in der aktuellen Debatte mehr und mehr in den Hintergrund gerate. Diese Verschiebung weg von der Freiwilligkeit hin zu einem materiellen Konzept zeige sich besonders in der veränderten CSR-Definition der EU-Kommission (Grünbuch von 2001: Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen, KOM(2001), 366 und Mitteilung von 2011: Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR), KOM(2011), 681). Als materielles Konzept von gesellschaftlicher Unternehmensverantwortung mit Bezügen zu Rechtspflichten aktualisiere sich CSR vor allem in zahlreichen völkerrechtlichen Quellen, im Unternehmensrecht und im Haftungsrecht. Beckers deutete damit Aspekte an, die in den folgenden Vorträgen von Spindler (s.u. III.) und Mock (s.u. V.) einer detaillierteren Betrachtung unterzogen werden sollten. 

Im Mittelpunkt ihres eigenen Vortrags stand die Frage, inwiefern aus öffentlichen CSR-Bekenntnissen der Unternehmen vertragsrechtliche Bindungen abgeleitet werden können. Die stärkere rechtliche Durchsetzung solcher CSR-Selbstverpflichtungen von Unternehmen könne deren vorausgesetzte soziale Verantwortung stärker betonen. Neben wettbewerbsrechtlichen Durchsetzungsszenarien (siehe dazu Hilty/ Henning-Bodewig (Hrsg.), Corporate Social Responsibility – Verbindliche Standards des Wettbewerbsrechts?, 2014, und Beckers, The Regulation of Market Communication and Market Behaviour: Corporate Social Responsibility and the Directives on Unfair Commercial Practices and Unfair Contract Terms, Common Market Law Review 54 (2017), 475–516) sei eine mögliche Grundlage für dieses Anliegen auch im Vertragsrecht zu finden. So könnten CSR-Verpflichtungen, die in Zulieferverträge aufgenommen wurden, durchaus als vertragsrechtlich verbindlich qualifiziert werden.  

Problematisch bleibe die Durchsetzung öffentlicher CSR-Erklärungen, die von den Unternehmen zumeist nur als unverbindliche Absichtserklärungen gedacht seien. Hier diagnostizierte Beckers Probleme aufgrund der Einseitigkeit dieser Erklärungen, wegen deren vagen Inhalts und wegen des insofern fraglichen Rechtbindungswillens der Unternehmen. Auch die auf den ersten Blick fehlende Annahmeerklärung des Vertragspartners stelle ein dogmatisches Problem dar. 

Beckers entwickelte hierzu auf Basis der soziologischen Jurisprudenz die These, das Vertragsrecht solle (in normativer Hinsicht) und könne (deskriptiv-dogmatisch) CSR-Erklärungen durchsetzen. CSR-Erklärungen seien Marktversprechen. Die ethischen Erwartungen der Marktgegenseite seien durch Verbindlichkeit solcher Marktversprechen zu schützen.  

Dogmatisch könnte die Einseitigkeit durch die implizite Reziprozität der Vertragsbeziehung aufgrund von Vorteilen, die ein Unternehmen am Markt erziele, wenn es eine CSR-Erklärung abgebe, überwunden werden. Die Versprechensäußerung indiziere den Rechtsbindungswillen. Das Verbot des venire contra factum proprium hindere die Unternehmen, sich auf die Unverbindlichkeit ihrer Erklärung zu berufen; deren möglicherweise zu vagerInhalt sei hinreichend bestimmbar durch die Begleitumstände und soziale Realitäten. Eine vertragsrechtliche Annahme durch den Vertragspartner lasse sich auf Basis des § 151 BGB konstruieren, der den Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich mache (siehe zum Ganzen: Beckers, Enforcing Corporate Social Responsibility Codes – On Global Self-Regulation and National Private Law, 2015). 

In der sich anschließenden Diskussion wurde das Konzept des vertragsrechtlichen Durchsetzungsmodus von CSR-Erklärungen teilweise kritisiert, weil es die Dogmatik der vertragsrechtlichen Bindung überstrapaziere bzw. den Bindungswillen der Unternehmen zu extensiv auslege. Auch wurde die Frage der prozessualen Durchsetzbarkeit von als vertragsrechtlich verbindlich qualifizierten CSR-Erklärungen thematisiert. Einige Stimmen aus dem Publikum räumten jedoch auch ein, dass Beckers Konzept Ausgangspunkt für eine stärkere Verrechtlichung von CSR-Pflichten sein könnte.

 

III.    Haftungsrecht: Organisations- und Verhaltenspflichten transnational tätiger Unternehmen 

Wie bereits von Beckers angedeutet, kommt auch dem Deliktsrecht eine gewisse Bedeutung bei der Bewältigung von Konfliktlagen im Bereich CSR zu. Prof. Dr. Gerald Spindler von der Universität Göttingen ging darauf in seinem Vortrag „Organisations- und Verhaltenspflichten transnational tätiger Unternehmen und ihre Aktualisierung durch das Haftungsrecht“ detailliert ein. Nach einer kurzen Problemskizzierung stellte er die typischen Haftungssituationen dar, nämlich die Verletzung von CSR-Pflichten durch Tochter- (oder Enkel-)Gesellschaften und durch Zulieferer oder sonstige Subunternehmer. Im Vertragsrecht sah Spindler keine geeignete Haftungsgrundlage. Jedenfalls würden sich insofern mehr Fragen stellen, als man Antworten erhalte. So sei bei Kaufverträgen schon die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei CSR-Verstößen in der Produktions- und Lieferkette fraglich. Auch liege der Schaden nicht beim Vertragspartner, sondern bei außerhalb der Vertragsbeziehung stehenden Dritten, zumeist den Arbeitnehmern in den Produktionsländern. Eine allgemeine vertragsrechtliche Haftung wegen Marktvertrauens in von Unternehmen übernommene Codes of Conducts hielt Spindler für zu weitgehend.

Sodann beschäftigte er sich mit den materiellen Problemen der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen bei CSR-Verstößen. Im Rahmen der „klassischen“ deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 2 und (freilich eher selten) 826 BGB sei zwar eine Rechtsgutsverletzung oftmals feststellbar und auch deren Zurechnung zur Tochtergesellschaft qua § 31 BGB möglich. Eine Ausweitung dieser Zurechnung auf die Obergesellschaft hielt Spindler dagegen für ausgeschlossen. Die Abwägung der Interessen bei potentiellen Verletzungen von Rahmenrechten wie dem Persönlichkeitsrecht stelle zudem ein unkalkulierbares Haftungsrisiko für Unternehmen dar, weil das Ergebnis einer solchen Abwägung im Gerichtsverfahren nur schwierig vorherzusagen sei.  

Für die Haftung einer Obergesellschaft gegenüber Dritten in der Konzernsituation sah Spindler außerdem Probleme im Bereich der Konzernorganisationspflichten. Eine generelle Überwachungspflicht der Obergesellschaft in Bezug auf die Tochtergesellschaft basierend auf einer Garantenstellung oder als Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht schätzte er als schwierig konstruierbar ein. Die Tochtergesellschaft sei als solche keine Gefahrenquelle, sondern schaffe diese möglicherweise erst. Auch agiere sie nicht als Verrichtungsgehilfe der Muttergesellschaft (§ 831 BGB). Erst wenn ein Unternehmen Haftungszersplitterung durch exzessives Outsourcing von risikogeneigten Geschäftstätigkeiten betreibe, möglicherweise dadurch sogar eine materielle Unterkapitalisierung erreiche und so seine unternehmerischen Risiken unzulässig externalisiere, also auf die Allgemeinheit abwälze, könnten die Grenzen der gesellschaftsrechtlich zulässigen Gestaltung überschritten sein. 

Bei der Haftung einer Gesellschaft gegenüber Dritten wegen CSR-Verstößen von Zulieferern in der Wertschöpfungskette stellten sich ähnliche Probleme wie im Konzern. Die Zurechnung über § 831 BGB scheide aus, die Zulieferer seien keine Verrichtungsgehilfen der Auftraggeber, sondern erfüllten ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen diesen gegenüber. Argumentiere man insofern rechtspolitisch in Richtung einer Ausweitung der Haftung, müsse man sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen, welche Reichweite ein noch zu schaffendes derartiges deliktsrechtliches Haftungsinstitut haben solle, also ob auch weitere Glieder in der Kette von Subunternehmern erfasst sein sollten. 

Schließlich behandelte Spindlers Vortrag auch noch weitgehend unbeantwortete Fragen der Haftung innerhalb des Unternehmens, dem CSR-Verstöße zur Last gelegt werden. Gemeint sind hiermit Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen und Organwaltern sowie Ansprüche von Tochtergesellschaften gegen ihre Muttergesellschaft. Letztere könnten sich möglicherweise aus einer mangelhaften Compliance-Organisation bzw. -Überwachung ergeben. Inwiefern bereits früher entwickelte Argumentationsfiguren wie die Konzernleitungspflicht der Vorstände als Vertreter von Mehrheitsanteilseigentümern das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip durchbrechen könnten, müsse für den CSR-Kontext neu diskutiert werden; möglicherweise sei eine Differenzierung nach Rechtsformen sinnvoll. 

Wenn eine Gesellschaft ihre Organe wegen CSR-Verstößen in Regress nehmen wolle, sei beispielsweise der Regress für gegen die Gesellschaft verhängte Bußgelder denkbar oder für Schadensersatzzahlungen, die als Folge solcher Verstöße geleistet werden mussten. Dabei stelle sich unweigerlich die Frage nach dem Sorgfaltsmaßstab der Organwalter, also auch nach der Business Judgment Rule. Für deren Anwendung sei allerdings im Rahmen der Legalitätspflicht der Gesellschaftsorgane kein Raum. Inwieweit sich die Legalitätspflicht auch auf ausländische Rechtsordnungen beziehe, insbesondere auch, ob das ausländische Recht im Lichte inländischer Maßstäbe des Haftungsrechts auszulegen sei, müsse noch einer detaillierteren Klärung zugeführt werden. Wie der Regress bei den Organwaltern im Falle eines gegen deren Gesellschaft verhängten Bußgeldes aussehen solle – zumal bei Bußgeldern ausländischer Jurisdiktionen –, sei ebenfalls eine Frage mit umfassendem Diskussionspotential. 

Letzteres entfaltete sich dann auch im Anschluss an Spindlers Vortrag. Die Wortbeiträge aus dem Publikum zeigten, dass sich die diesjährigen Würzburger Europarechtstage nicht nur im titelgebenden Spannungsverhältnis von unternehmerischer Freiheit und gesellschaftlicher Verantwortung der adressierten Unternehmen bewegten, sondern auch in jenem von Gesellschaftsrecht einerseits und Völkerrecht andererseits. Anders gewendet zeigten sich die Redner mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund eher skeptisch gegenüber Bemühungen, Konzernobergesellschaften als Haftungsobjekt für Ansprüche von Verbrauchern und Geschädigten in Drittländern heranzuziehen, vor allem wegen des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips. Völkerrechtlich vorgeprägte Diskutanten argumentierten unter Bezugnahme auf völkerrechtliche Bindungen für eine stärkere Inanspruchnahme der in Industriestaaten ansässigen Auftraggeberunternehmen bei Menschenrechtsverstößen in der Produktions- und Lieferkette. Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip dürfe nicht zur Abwälzung von Verantwortung dienen.

 

IV.    Auf deliktische Schadensersatzansprüche anwendbares Recht bei Verstößen gegen Regeln zur CSR 

Prof. Dr. Matthias Weller von der Universität Bonn widmete sich den kollisionsrechtlichen Fragen, die bei dem in Deutschland vor dem Landgericht Dortmund betriebenen Verfahren gegen das Unternehmen KiK auftreten. Eine Gruppe von Hinterbliebenen und Verletzten des Ali Enterprises-Unglücks macht im Rahmen des Prozesses gegen KiK deliktsrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Im Jahre 2012 waren bei einem Brand in einer pakistanischen Fabrik, die von einem KiK-Zulieferer betrieben worden war, über 250 Menschen ums Leben gekommen und zahlreiche weitere verletzt worden. KiK als einer der größten Aufraggeber von Ali Enterprises sei für dieses Unglück verantwortlich, so die Kläger, weil es die Einhaltung von Sicherheitsstandards und Brandschutzvorschriften nicht ausreichend überwacht bzw. durchgesetzt habe. In einem den vertraglichen Lieferbeziehungen zugrundeliegenden Code of Conduct habe sich KiK zudem verpflichtet, auf angemessene Arbeitsbedingungen in den Betriebsstätten seiner Zulieferunternehmen hinzuwirken. Nachdem das Unternehmen bereits freiwillig über 6 Mio. US-Dollar zur Unterstützung von Opfer und Hinterbliebenen bereitgestellt hatte, wurde es von der Klägergruppe auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil es seinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Zulieferers Ali Enterprises nicht genutzt habe, um das Unglück zu verhindern. KiK habe es unterlassen, das Notwendige zur Verhinderung des Brandes zu tun. 

Nach der Sachverhaltsschilderung stellte Weller die kollisionsrechtlichen Grundlagen vor, beschäftigte sich mit Fragen der Rechtswahl und behandelte im Anschluss die objektive Anknüpfung im Deliktsrecht sowie deren möglicherweise nötige Korrektur. 

Zu Beginn erläuterte erdie Bedeutung der internationalen Gerichtszuständigkeit, nämlich die Bestimmung des anwendbaren Kollisionsrechts. Letzeres bestimme wiederum das anwendbare materielle Recht; dasjenige des Gerichtsstaats finde nicht immer automatisch Anwendung. Allerdings wenden die Gerichte jedes Staates dessen jeweiliges Kollisionsrecht an (lex-fori-Prinzip), das Landgericht Dortmund also deutsches.Das Regelungsregime des Internationalen Privatrechts für unerlaubte Handlungen sei in Deutschland von einem Rechtsquellenpluralismus bestimmt, der sich aus nationalen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Quellen speise. Die nationalen Vorschriften der Art. 40 ff. EGBGB fänden auf unerlaubte Handlungen Anwendung, die vor dem 11. 1. 2009 begangen worden sind. Für solche ab diesem Datum gelte die Rom II-Verordnung (Rom II-VO), die das anwendbare Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse bestimme, allerdings nur, falls der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sei. Von Letzterem könne im KiK-Fall ausgegangen werden, weil es in diesem Verfahren um ein außervertragliches Schuldverhältnis in einer Zivilsache ging, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweise (Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO).

Nach einigen Worten zur Grundstruktur der Verordnung stellte Weller den dort zu findenden Grundsatz der eingeschränkten Rechtswahlfreiheit vor. Demnach können die Parteien prinzipiell erst nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses  das anwendbare Recht vereinbaren (Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO). Nur bei „kommerzieller Tätigkeit“ ist eine Bestimmung ex ante zulässig (Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. b Rom II-VO). In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien bleibe nur eine objektive Anknüpfung. Ein vorrangig zu prüfender gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigten (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO) stehe hier nicht in Rede, daher rufe Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO mit seiner Erfolgsortanknüpfung pakistanisches Recht auf. Nach einem kurzen Exkurs zur Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO mit ihrem Erfordernis einer „offensichtlich engeren Verbindung“ zu einem anderen als dem durch Absatz 1 und 2 der Norm bestimmten Staat ging Weller auf Sonderkollisionsnormen ein, die Art. 4 Rom II-VO gegebenenfalls vorgehen. Eine allgemeine Sondervorschrift für Fälle von Verstößen transnationaler Unternehmen gegen Regeln zur CSR gebe es nicht. Teilweise werde gefordert, Art. 7 Rom II-VO eine solche Funktion zuzuweisen durch Erweiterung seines Anwendungsbereichs, der eigentlich lediglich Umweltschädigungen und die durch diese verursachten Personen- und Sachschäden umfasst. Jedenfalls sei aber das Feuer in der Textilfabrik als nachteilige Veränderung der natürlichen Ressource Luft durch Rauchentwicklung im konkreten Fall von Art. 7 Rom II-VO adressiert. Die Norm gebe Geschädigten ein Wahlrecht zugunsten des Sachrechts des Handlungsortes. Letzterer sei in der konkreten Unterlassenskonstellation schwierig zu bestimmen, zumal das Unterlassen im Vorbereitungsstadium zur aktiven deliktischen Handlung unbeachtlich sei. Man müsse fragen, wo KiK hätte handeln müssen. Nach herrschender Meinung sei dies bei ortsfesten Anlagen (wie der Textilfabrik) eben der Staat, in dem sich diese ortsfeste Anlage befindet. Nach dem Deliktsrecht des Standortstaates der Anlage bestimme sich sodann die Beachtlichkeit des Unterlassens im Ausland, im konkreten Fall der pakistanischen Fabrik daher nach pakistanischem Deliktsrecht. Das Unterlassen sei in Deutschland damit nur dann beachtlich und führe zu einem Handlungsort in Deutschland, wenn das pakistanische Deliktsrecht das hier aufgetretene Verhalten als beachtlich qualifiziere. Typischerweise sei dies nicht der Fall. Als Ergebnis lasse sich demgemäß sowohl nach Art. 4 Rom II-VO als auch nach der Sonderkollisionsnorm des Art. 7 Rom II-VO die Anwendbarkeit pakistanischen Rechts feststellen. 

Allerdings gebe es die Möglichkeit, dieses Ergebnis zu korrigieren – über Art. 16 f. Rom II-VO einerseits sowie über den ordre-public-Vorbehalt des Art. 26 Rom II-VO andererseits.  

Art. 17 Rom II-VO ermögliche die faktische Berücksichtigung der Sicherheits- und Verhaltensregeln am deliktischen Handlungsort. Erfasst sein könnten damit auch Regeln zur CSR. Allerdings bestünden diese im Ausgangsfall gerade nur im Sitzstaat des Unternehmens, Deutschland, und nicht am Handlungsort Pakistan. Abgesehen davon äußerte Weller allgemein Vorbehalte gegen eine Berücksichtigung von CSR-Regeln im Rahmen von Art. 17 Rom II-VO. Dies käme nämlich einer Wiedereinführung des überholten Ubiquitätsprinzips „durch die Hintertüre“ gleich und verstoße gegen die Erfolgsortanknüpfung des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Auch lasse sich als systematisches Argument der Umkehrschluss aus Art. 7 Rom II-VO gegen eine Berücksichtigung von CSR-Regeln im Rahmen von Art. 17 Rom II-VO ins Feld führen. 

Zwingende Eingriffsnormen des Forum-Staates im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO könnten gem. Art. 16 Rom II-VO auch unabhängig vom berufenen Sachrecht Anwendung auf außervertragliche Schuldverhältnisse finden. Wenn CSR-Regeln des Gerichtsstaats als solche zwingenden Normen zu qualifizieren sind, deren Einhaltung von diesem Staat als so entscheidend für die Wahrung seiner öffentlichen Interessen angesehen wird, dass sie auf alle Sachverhalte vor „seinen“ Gerichten angewendet werden sollen, dann erscheine es dogmatisch geboten, diesen als Eingriffsnormen Geltung zu verschaffen. Allerdings seien „Menschenrechte“ als solche keine Eingriffsnormen in diesem Sinne und auch ansonsten fehle es in Deutschland an international zwingenden Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Unternehmen für Verstöße gegen CSR-Regeln. Eine Korrektur der objektiven Anknüpfung sei daher auch nach Art. 16 Rom II-VO nicht möglich. 

Regelmäßig werde in Fällen wie dem KiK-Verfahren vor dem Landgericht Dortmund auch die Korrektur aufgrund des ordre-public-Vorbehalts in Art. 26 Rom II-VO ausscheiden: Zwar würden die universell anerkannten Menschenrechte durchaus zum deutschen ordre public zählen. Im Verhältnis zwischen privaten Akteuren (also im konkreten Fall zwischen dem Unternehmen KiK und den geschädigten Arbeitnehmern) gälten diese jedoch nicht. Darüber komme man höchstens hinweg, wenn man auf das Unterlassen des ausländischen Gesetzgebers abstelle, die Menschenrechte dieser Akteure hinreichend zu schützen. 

Weiterhin sei zumindest das konkrete Ergebnis der Anwendung von pakistanischem Recht im KiK-Fall nicht „offensichtlich unvereinbar“ mit dem deutschen ordre public, schließlich werde auch unter pakistanischem Deliktsrecht ein gewisser Mindestschutz von Menschenrechten bei deliktischen Handlungen gewahrt, die zugleich Verstöße gegen CSR-Vorschriften darstellen. Der sonst für die Aktivierung des ordre-public-Vorbehalts nötige hinreichende Inlandsbezug werde teilweise bei Menschenrechtsverstößen nicht gefordert bzw. durch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als gegeben angenommen. Gleichwohl sei regelmäßig wie auch im Ausgangsfall aufgrund der restriktiven Auslegung des Kriteriums „offensichtlich unvereinbar“ ein ordre-public-Verstoß nicht anzunehmen. Bei Bejahung eines solchen Verstoßes greife hingegen die Negativ-Funktion des ordre public und führe zu einer Nichtanwendung der unvereinbaren ausländischen Norm. Die so entstehende Lücke sei dann zunächst durch das ausländische Sachrecht zu schließen. Nur wenn eine solche Lückenschließung nicht möglich ist, könne die lex fori als Ersatzrecht Anwendung finden. 

Weller schloss seinen Vortrag mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und hielt noch einmal fest, dass das Landgericht Dortmund im KiK-Fall pakistanisches Deliktsrecht als Sachrecht anzuwenden habe. 

In der folgenden Diskussion wurde der weite Umweltschadensbegriff in Art. 7 Rom II-VO thematisiert. Es sei überraschend, dass dieser auch die Folgen eines Brandes erfasse. Weiterhin wurde angemerkt, dass die Anwendung pakistanischen Rechts für die Klägerpartei überhaupt kein Nachteil sein müsse: In Pakistan gelte britisches Common Law, modifiziert durch die pakistanische Rechtsentwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Die beschränkte Präzedenzwirkung britischer Gerichtsentscheidungen als Persuasive Authority sei jedoch nach wie vor gegeben. Jüngst habe es einige klägerfreundliche Entscheidungen britischer Gerichte gegeben, die möglicherweise Einfluss auf das pakistanische Recht haben könnten. Gegebenenfalls habe sich das Landgericht Dortmund bei der Anwendung des pakistanischen Sachrechts damit zu beschäftigen, wie ein pakistanisches Gericht das Common Law im Lichte britischer Persuasive Authority fortbilden würde. 

Ein anderer Diskutant hob hervor, dass gerade in weniger ausdifferenzierten Rechtssystemen wie dem pakistanischen besonders bei Fragen wie der möglichen Aktivierung eines ordre-public-Vorbehaltes nicht nur das Law in the Books, sondern auch die tatsächliche praktische Rechtsanwendung und deren Ergebnisse stärkere Berücksichtigung finden müssten.

 

V.     CSR als Teil des Bilanz- und Gesellschaftsrechts 

Den zweiten Tagungstag eröffnete Prof. Dr. Sebastian Mock von der Wirtschaftsuniversität Wien mit einer Erläuterung der bilanzrechtlichen Grundlagen der CSR-Berichterstattung. Als relativ neues rechtliches Phänomen sei die freiwillige CSR-Berichterstattung in den letzten 10-15 Jahren als Fortentwicklung der schon früher vorhandenen Umweltberichte aufgetreten. Ihren völkerrechtlichen Ursprung habe sie in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, welche die Staaten auffordern, Unternehmen dazu zu verpflichten, die menschenrechtsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeit offenzulegen. Das Europarecht habe mittlerweile mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.4.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen (ABl. EG Nr. L 330/1 ff.) eine Pflicht zur CSR-Berichterstattung im Lagebericht implementiert. Sie stehe als Regelungskonzept international nicht allein da. Ahnliche Menschenrechts- bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten sähen beispielsweise der britische Modern Slavery Act 2015, der California Transparency in Supply Chain Act 2010 oder die französischen Nouvelles Régulations Économiques (NRE) 2001 vor. 

Die Einführung schloss Mock mit einem Überblick über die Funktionen der CSR-Berichterstattung ab. Insbesondere deren Bezug zu den klassischen Funktionen der Bilanz, nämlich der Dokumentations-, der Informations- und der Gewinnermittlungsfunktion stellte er ausführlich dar. Die Dokumentationsfunktion erfülle die CSR-Komponente der Berichterstattung, indem sie die Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch nichtfinanzielle Tatsachen ergänze, die sich möglicherweise finanziell auswirken könnten. Der Informationsfunktion werde Genüge getan, indem durch die CSR-Berichterstattung die Informationsbasis für die Eingehung von Vertrags- und Rechtsbeziehungen verbreitert werde. Lediglich der Gewinnermittlung diene die CSR-Berichterstattung nicht. Stattdessen werde eine dem Bilanzrecht eigentlich fremde ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt, nämlich eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu fördern. 

In der Folge widmete sich Mock dem Tatbestand und dem Umfang der Berichterstattung im Bereich CSR. Der Anwendungsbereich sei in der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zur CSR-Richtlinie in § 289b Abs. 1 HGB bestimmt. Danach seien lediglich große, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro und mit Umsatzerlösen von über 40 Mio. Euro erfasst, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. In Deutschland unterfielen als Konsequenz gerade einmal etwa 540 Kapitalgesellschaften der CSR-Berichtspflicht. 

Ein dergestalt erfasstes Einzelunternehmen habe eine nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Lageberichts im Unternehmensregister abzugeben oder alternativ einen eigenständigen nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen, letzteren entweder online oder ebenfalls im Unternehmensregister. In Konzernstrukturen treffe diese Verpflichtung gemäß dem „Tannenbaumprinzip“ nur die Muttergesellschaft. Zum Schutz von Unternehmensinteressen wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann eine betroffene Gesellschaft gem. § 289e HGB gewisse Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, nicht in den Bericht aufnehmen. Dies gilt allerdings nur, solange die Gründe (wie z.B. erhebliche Nachteile für die Gesellschaft) nicht weggefallen sind. 

Die mannigfaltigen berichtspflichtigen Aspekte seien zwar einerseits in der Richtlinie und der Umsetzungsgesetzgebung (§ 289c Abs. 2 HGB) umrissen, ebenso wie die Art und Weise, in der sie in der nichtfinanziellen Erklärung aufzuführen sind. Jedoch habe sich der deutsche Gesetzgeber nicht auf ein einheitliches Rahmenwerk festlegen können und den betroffenen Gesellschaften lediglich in § 289d HGB die Möglichkeit der Nutzung eines der anerkannten Rahmenwerke freigestellt. Dies führe zu einer schlechten Vergleichbarkeit der CSR-Berichterstattung. 

Zur Durchsetzung der CSR-Berichtspflicht könne das Bundesamt für Justiz gem. § 335 HGB Ordnungsgelder gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft verhängen. Dem Aufsichtsrat komme hinsichtlich des CSR-Berichts gem. § 171 Abs. 1 S. 4 AktG eine inhaltliche Prüfpflicht zu. Er habe gem. § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG eine Sonderkompetenz zur Bestellung eines externen Prüfers, der die inhaltliche Richtigkeit der nichtfinanziellen Erklärung gegenprüft. In der regulären Abschlussprüfung werde lediglich die grundsätzliche Abgabe geprüft, nicht jedoch, ob die in der Erklärung gemachten Angaben auch zutreffen. 

Weiterhin sei die Pflicht zur Beachtung der CSR in der Unternehmensführung begrenzt, schließlich habe sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber eine reine Berichtspflicht statuiert und gerade keine comply-or-explain-Regelung. Außerdem komme es zu keiner Selbstbindung der Gesellschaft bei Abgabe einer umfassenden (positiven) nichtfinanziellen Erklärung. Die CSR-Berichtspflicht begründe auch keine Notwendigkeit der Änderung des Unternehmensgegenstandes oder des Gesellschaftszwecks, denn CSR-Maßnahmen würden zum anerkannten Kernbereich unternehmerischen Handelns gehören, selbst wenn sie freiwillig erfolgen. 

Überraschenderweise hätten es der europäische und der deutsche Gesetzgeber unterlassen, Regelungen hinsichtlich der Rechtsfolgen einer fehlerhaften CSR-Berichterstattung aufzustellen. Denkbar seien insofern bilanzrechtliche, straf- und bußgeldrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen. Da die nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufgenommen werde und keinen Bestandteil des Jahresabschlusses darstelle, §§ 264 Abs. 1 Satz 1, 289b Abs. 1 Satz 1 HGB, könne der Jahresabschluss auch nicht wegen eines Fehlers in der nichtfinanziellen Erklärung, also im Lagebericht, gem. §§ 256 f. AktG nichtig sein bzw. angefochten werden. Der Bestätigungsvermerk könne durch den Abschlussprüfer nur bei gänzlich fehlender Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung verweigert werden, nicht jedoch bei einer zwar fehlerhaften, aber jedenfalls tatsächlich abgegebenen Erklärung, § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB. 

Strafbarkeitsrisiken bestünden für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgans oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft in Form des § 331 Nr. 1 HGB („Unrichtige Darstellung“), Bußgelder könnten gegen diese wegen Ordnungswidrigkeiten gem. § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB verhängt werden, allerdings auch gegen die Gesellschaft selbst, § 334 Abs. 3a HGB, § 30 OWiG. 

Die zivilrechtlichen Folgen eines fehlerhaften CSR-Berichts seien noch weitgehend unklar. Die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere von Entlastungsbeschlüssen, wegen eines solchen Fehlers müsse jedenfalls abgelehnt werden, es fehle an einem eindeutig schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetzesvorschriften oder gegen die Satzung. 

Eine grundsätzlich denkbare Innenhaftung der Organmitglieder gem. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG scheitere zumeist am Fehlen eines kausalen Schadens. Mangels Schutzgesetzeigenschaft der Berichtspflicht scheide auch § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Die Kapitalmarktinformationshaftung nach § 826 BGB sei prinzipiell einschlägig, die Beweisführung freilich problematisch. Die Haftung im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im Bereich der Social Responsible Investments mit den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB als Anspruchsgrundlage komme ebenfalls in Frage. 

Völlig ungeklärt seien die Auswirkungen von fehlerhaften nichtfinanziellen Erklärungen auf das Schuld- und Vertragsrecht. Als Problemfelder zeigen sich insofern das mögliche Kündigungsrecht der Vertragspartner aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), Mängelgewährleistungsansprüche der Käufer von Produkten des berichtspflichtigen Unternehmens (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) sowie ein eventuelles Austrittsrecht eines Gesellschafters im Bereich der Social Responsible Investments

Mock schloss seine Betrachtung mit einer rechtspolitischen Würdigung: Einerseits diene die verpflichtende CSR-Berichterstattung möglicherweise einer nachhaltigeren Unternehmenspolitik – aufgrund öffentlichen Drucks bei (zu) negativer Berichterstattung oder aufgrund verstärkter mittelbarer Durchsetzung durch zivilrechtliche Mechanismen (siehe dazu auch die Ausführungen von Beckers, unter II.). Dies könne zu verbesserten Arbeits- und Umweltbedingungen in Entwicklungs- und Schwellenländern führen. Andererseits könne der CRS-Bericht von Akteuren, die das jeweilige Unternehmen erwerben wollen, als eine Art „Offenlegung von Einsparpotentialen“ gesehen werden und auf diese Weise zum Nachteil der Nachhaltigkeitsziele wirken. Er treibe außerdem die Kosten der Erfüllung von kapitalmarktrechtlichen Zulassungsfolgepflichten nach oben. 

In der anschließenden Diskussion wurde zunächst der unklare Inhalt der Berichterstattung thematisiert. Die Einschätzung, was überhaupt zu berichten sei, werde auf die regulierten Unternehmen abgewälzt, die das entsprechende Risiko tragen, zu wenig zu berichten und dafür in Anspruch genommen zu werden. Bei einer dadurch möglicherweise präventiv umfangreicher angelegten Berichterstattung steige wiederum das Risiko, dass diese Fehler enthalte, und das berichtspflichtige Unternehmen deshalb verstärkt Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Ein Diskutant stellte außerdem in den Raum, dass die Nutzung von Rahmenwerken die Fehleranfälligkeit der CSR-Berichterstattung erhöhe. 

In der Folge entspann sich eine Debatte über die Berichterstattung in der sogenannten Lieferkette (supply chain) als Hauptherausforderung für die CSR-Berichterstattung. Gem. § 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB muss die nichtfinanzielle Erklärung wesentliche Risiken aus Geschäftsbeziehungen sowie deren Auswirkungen auf CSR-Aspekte enthalten. Die berichtspflichtigen Unternehmen hätten allerdings Schwierigkeiten, verlässliche Informationen von ihren Vertragspartnern zu erhalten, und häufig auch kein Interesse, diese einzuholen. Dies könnte sich mit den neuen unionsrechtlichen Berichtspflichten ändern. 

Die von Mock in seiner rechtspolitischen Würdigung aufgestellte Vermutung, die CSR-Berichtspflicht könne eventuell wie ein faktischer Strafzoll für Entwicklungsländer wirken, in denen berichtspflichtige Unternehmen tätig sind, da letztere dann steigende Compliance-Kosten zu befürchten haben, wurde mangels empirischer Nachweise in Zweifel gezogen. Mock verteidigte dies als Hypothese, bei der erst der Zeitablauf und die Praxis zeigen könnten, ob sie tatsächlich zutreffe.

 

VI.    Inländische Gerichte und die Durchsetzung von CSR-Pflichten 

Prof. Dr. Liesbeth Enneking von der Universität Rotterdam weitete in ihrem Vortrag „Between Entrepreneurial Freedom and Responsible Business Conduct in Global Value Chains. The Role of Domestic Courts in the Enforcement of Corporate Responsibility: Jurisdiction and Collective Actions“ den Blick wieder über den europäischen Tellerrand hinaus. Sie stellte anhand von drei gerichtlichen Verfahren (Wiwa v Shell US, Kiobel v Shell US und Kiobel v Shell NL), davon zwei abgeschlossene in den Vereinigten Staaten und ein in den Niederlanden anhängiges, die juristische Entwicklung im Bereich der sogenannten Foreign-Direct-Liability-Fälle dar. Gemeint ist damit die transnationale Prozessführung gegen multinationale Konzerne wegen von diesen verursachten Verletzungen von Menschen oder der Umwelt im Ausland. 

Vor allem vor den Gerichten westlicher Industriestaaten sei eine Zunahme solcher Verfahren festzustellen. Ihren Ausgangspunkt habe dieser Trend in den Vereinigten Staaten von Amerika genommen aufgrund einer Wiederentdeckung des „Alien Tort Statute“ (ATS) in Verbindung mit einer ohnehin klägerfreundlichen Rechtskultur. Das ATS weise nämlich sehr weitgehende Vorschriften zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte im Deliktsrecht auf. Allerdings habe der amerikanische Supreme Court im Jahre 2013 für Klagen basierend auf dem ATS einen gewissen Mindestzusammenhang mit amerikanischem Territorium gefordert. Die forum-non-conveniens-Doktrin aus dem Common Law begrenze außerdem zusätzlich die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte. 

Auch vor europäischen Gerichten sei eine zunehmende Prozessbereitschaft in Fällen von Umweltbeeinträchtigungen und Menschenrechtsverstößen im Ausland zu diagnostizieren. Enneking untermauerte diese These mit einer rechtstatsächlichen Statistik zu derartigen Fällen vor Gerichten in Europa. . Allerdings sei im Vergleich zu den USA das Fallmaterial weniger umfangreich, nicht zuletzt aufgrund einer anderen Rechtskultur in den meisten europäischen Rechtsordnungen. Diese sei weniger klägerfreundlich und erlaube die Prozessführung im öffentlichen Interesse durch Verbände in geringerem Maße. Die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-Verordnung setze außerdem zumindest den Satzungssitz, den Sitz der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der verklagten Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat voraus. 

Weiterhin spannend bleibe der Effekt von in den letzten Jahren ins Werk gesetzten gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich CSR. Dies gelte unabhängig davon, dass die meisten dieser Maßnahmen lediglich punktuelle Regelungen zur Durchsetzung von CSR-Pflichten schaffen, wie beispielweise der UK Modern Slavery Act. Der International Treaty on Business and Human Rights im Rahmen der UN sei immer noch im Verhandlungsprozess.  

In der Diskussion wurden die Zuständigkeitsfragen bei Foreign-Direct-Liability-Fällen noch einmal vertieft angesprochen und die örtlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für ein Verfahren vor europäischen und US-amerikanischen Gerichten erörtert. Allgemein verwiesen die Diskutanten auf das schwierige Verhältnis zwischen unternehmerischer Freiheit und verantwortlichem Geschäftsgebaren angesichts globaler Wertschöpfungsketten. In den letzten Jahren habe sich die juristische Debatte zunehmend auf die unternehmerische Verantwortung konzentriert. Dies habe unter Umständen auch zu einer Neigung der westlichen Gerichte beigetragen, über die entsprechenden Fälle häufiger zu entscheiden, als dies früher der Fall gewesen sei. Insofern folge die Rechtsentwicklung offenbar auch gewandelten gesellschaftlichen Erwartungen und Bedürfnissen.

 

VII.   CSR in der Praxis 

Unter dem Eindruck der überwiegend juristisch-theoretischen Betrachtungen sollten die sich im Zusammenhang mit CSR stellenden Fragen im Rahmen einer Podiumsdiskussion gegen Ende der Tagung aus praktischer Sicht in den Blick genommen werden. Moderiert von Feichtner, wurden aktuelle Problemfelder im Bereich der Prävention von Menschenrechtsverstößen bei der Produktion von Textilien in Ländern mit niedrigeren Sozialstandards als in Deutschland diskutiert. 

Stefan D. Seidel, Head of Corporate Sustainability bei der Puma SE, lehnte zunächst den Begriff „CSR“ ab, weil er aus seiner Sicht eine zu sehr gegen unternehmerische Tätigkeit an sich gerichtete Konnotation besitze. Bei Puma spreche man lieber von „Nachhaltigkeit“ oder „Corporate Responsibility“, denn diese Begriffe schlössen auch ökologische Aspekte mit ein. Er sprach weiterhin über die zahlreichen Bemühungen der Unternehmen in den letzten Jahren. So seien beispielsweise die Lebensbedingungen und die Arbeitssituation der Menschen, die an der Produktion in Drittländern beteiligt sind, erheblich verbessert worden.  

Zur Sprache kamen dabei insbesondere die CSR-Audits. Darunter versteht man regelmäßige Besuche von Vertretern der Auftraggeberunternehmen in den Produktionsstätten vor Ort, die sicherstellen sollen, dass dort unter menschenwürdigen Umständen gearbeitet werden kann. 

Dr. Franziska Humbert (Referentin Arbeitsrechte & Soziale Unternehmensverantwortung bei Oxfam Deutschland e.V.) betonte die Sozialverantwortung der Unternehmen entlang ihrer Produktions- und Lieferkette. Diese werde noch immer nicht befriedigend wahrgenommen. Die Auditierung müsse auch Gewerkschaftsmitglieder miteinbeziehen. Zudem müsse die Transparenz entlang der gesamten Lieferkette erhöht werden. Die Unternehmen seien auch insofern gefragt, denn sie würden am meisten von diesen verschachtelten Strukturen profitieren. Technologische Innovationen böten möglicherweise neue Lösungspotenziale. Schließlich lasse sich die Durchsetzung von CSR durch Kooperationen mit lokalen Partnern, mit anderen Unternehmen der Branche sowie mit Hochschulen verbessern. 

Dr. Miriam Saage-Maaß, stellvertretende Legal Director sowie Leiterin des Programmbereichs Wirtschaft und Menschenrechte beim European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) betonte, dass es dem ECCHR immer um den Schutz der Schwächsten in der Wertschöpfungskette gehe, den Arbeiterinnen und Arbeitern in den Produktionsländern. Deshalb testeten der ECCHR und andere Organisationen immer wieder die Grenzen des Rechts der Staaten aus, in denen die Auftraggeberunternehmen ihren Sitz haben, so aktuell im KiK-Fall (siehe dazu auch die Ausführungen von Weller, unter IV., sowie Wesche/Saage-Maaß, Holding Companies Liable for Human Rights Abuses Related to Foreign Subsidiaries and Suppliers before German Civil Courts: Lessons from Jabir and Others v KiK, Human Rights Law Review 16 (2016), 370–385). 

In der Diskussion mit dem Auditorium zeigte sich auf der einen Seite ein gewisses Unverständnis, weshalb nicht noch schnellere Fortschritte im Bereich CSR erzielt werden konnten bzw. können. Andererseits wurde auch betont, welche unterstützende Rolle europäische Unternehmen bei der Durchsetzung von höheren Mindestrechten der Arbeitnehmerschaft in Dritte-Welt-Ländern spielen können, insbesondere im direkten Vergleich mit chinesischen oder russischen Unternehmen. Diese messen Menschenrechtsbelangen im Ausland oftmals weniger Bedeutung zu als deren europäische Pendants. So hätten sich beispielsweise bereits mehrere westliche Unternehmen in Bangladesch für einen höheren Mindestlohn eingesetzt, um Wettbewerb auf dem Rücken der Schwächsten die Grundlage zu entziehen.

 

VIII.     Resümee 

Teichmann führte in seinem Schlusswort die zahlreichen im Laufe der Tagung aufgeknüpften Stränge der verschiedenen betroffenen Rechtsbereiche wieder zusammen. Selten sei es einer Tagung vergönnt, so überraschende Erkenntnisse zu gewinnen, gerade wegen des Austauschs über vermeintliche oder tatsächliche Binnengrenzen der Rechtswissenschaft hinweg. Er regte an, gerade auch im Bereich CSR von diesem Austausch weiterhin rege Gebrauch zu machen. 

Am Ende stehe die Erkenntnis, dass der Verbraucher zwar nicht gänzlich von Verantwortung freizusprechen sei und mit seinem Konsumverhalten sehr wohl markteffektive Impulse zur stärkeren Durchsetzung von CSR-Maßnahmen setzen könne. Allerdings gebe es in unserer modernen arbeitsteiligen Wirtschaft oftmals ausschließlich schlechte Konsumentscheidungen. Wer z. B. aus sozialem Gewissen heraus Produkte aus Entwicklungsländern nicht mehr kaufe, entziehe den dort arbeitenden Menschen die Lebensgrundlage. Wer als einzelnes Unternehmen soziales Gewissen zeige, drohe Marktanteile zu verlieren. Sinnvoll sei daher ein konzertiertes und globales Vorgehen, das aber vielfach zu viel Zeit brauche und bei dem man möglicherweise zu viele Kompromisse eingehen müsse. Diese Ambivalenz einerseits auszuhalten und zu verarbeiten, gleichzeitig aber auch zu gestalten und abzubauen, benannte er als fortbestehende Aufgabe der im Feld CSR tätigen Juristen.

Dipl.-Jur. Univ. Jochen Pfleger, LL.M. Eur., Würzburgist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Prof. Dr. Christoph Teichmann).

 

 

 

stats