Dr. Justus Jansen, und Birgit Wöhren, LL.M. (New York): Embargorecht – ein Dauerbrenner für die europäischen Gerichte auch nach der erfolgten Teilaufhebung des Iran-Embargos
Das Gericht der Europäischen Unionerklärt die Kontensperrung ukrainischer Regierungsbeamter für nichtig
Große Teile der Embargoregelungen gegen den Iran wurden am 16. 1. 2016, dem sogenannten Implementation Day, aufgehoben, nachdem die Internationale Atomenergie Organisation (IAEO) an diesem Tag bestätigte, dass der Iran die vereinbarten ersten zentralen Maßnahmen zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat (Beschluss des Rates der EU zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, GASP, 2016/37). Am 16. 1. 2016 sind damit die in den Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen gegenüber dem Iran endgültig in Kraft getreten und es wurden hierdurch die meisten Unternehmen von den Sanktionslisten gestrichen, die zuvor die Europäischen Gerichte mit zahlreichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit ihrer Listungen beschäftigt hatten. In diesen Verfahren hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) noch im letzten Jahr die Aufnahme mehrerer iranischer Banken und Unternehmen in die Sanktionsliste der Verordnung (EU) 267/2012 vom 23. 3. 2012 für nichtig erklärt (EuG Rs. T-176/12, Bank Tejarat, ECLI:EU:T:2015:43 und EuG verb. Rs. T-420/11 und T-56/12, Ocean Capital Administration GmbH, IRISL Maritime Training Institute u. a., ECLI:EU:T:2015:42.), wobei der Rat der Europäischen Union jeweils im Anschluss, ungeachtet der damals bereits intensiv geführten politischen Gespräche mit dem Iran, diese Unternehmen mit neuer Begründung umgehend wieder in die Sanktionslisten aufgenommen hat (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 vom 7. 4.2015).
Den Europäischen Gerichten geht die Arbeit jedoch nicht aus. So mag die Verfahrenswelle iranischer Unternehmen und Personen zur Aufhebung von Sanktionslistungen sicherlich abnehmen, aber andere Länder treten in den Vordergrund. So hat das EuG die im März 2014 vom Rat der Europäischen Union beschlossene Sperrung von Konten ukrainischer Regierungsbeamter erst jüngst mit Urteilen vom 28. 1. 2016 für rechtswidrig und nichtig erklärt (EuG Rs. T-331/14, Mykola Yanovysch Azarov, ECLI:EU:T:2016:49; Rs. T-332/14, Oleksii Mykolayovysch Azarov, ECLI:EU:T:2016:48; Rs. T-341/14, Sergiy Klyuyev, ECLI:EU:T:2016:47; Rs. T-434/14, Sergej Arbuzov, ECLI:EU:T:2016:46; Rs. T-486/14, Edward Stavytskyi, ECLI:EU:T:2016:45, vgl. EuGH PM, EWS 2016, 27). Betroffen waren unter anderem die zwei ehemaligen ukrainischen Premierminister Azarov und Arbuzov, die vor der Wahl des jetzigen Premierministers Jazenjuk amtierten. Zur Begründung der Sanktionslistung der betroffenen ukrainischen Regierungsbeamten hatte sich der Rat der Europäischen Union auf ein Schreiben der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vom 3. 3. 2014 berufen. Ausweislich dieses Schreibens stünden die Betroffenen in Verbindung mit einem Ermittlungsverfahren, bei dem Tatsachen festgestellt worden sein sollen, die eine Veruntreuung öffentlicher Gelder darstellen.
In den aktuellen Urteilen stellt das EuG nun erneut fest, dass es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in eine Sanktionsliste aufzunehmen, gerichtlich überprüfen kann. Im konkreten Fallt stützt das EuG sein Urteil darauf, dass das Schreiben der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage für eine Sanktionslistung darstellt, da in diesem keine gesicherten Erkenntnisse, sondern lediglich allgemeine und unspezifische Behauptungen enthalten sind. Es sei Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen.
Es bleibt abzuwarten, wie und ob auch in diesen Fällen der Rat der Europäischen Union seine Entscheidung zur Sanktionslistung neu begründet, um die Betroffenen erneut zu listen. Dies war zum Teil in der Vergangenheit bereits hinsichtlich Einzelner geschehen.
Dr. Justus Jansen, Rechtsanwalt, ist Partner bei GSK Stockmann + Kollegen und leitet dort die Dispute Resolution Praxis. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des internationalen Schiedsverfahrens- und Vertragsrechts. Er ist zudem Experte im Embargo-Recht und begleitet seit langer Zeit und begleitet seit langer Zeit internationales Geschäft sowie Mandate mit Embargo-Bezug.
Birgit Wöhren, LL.M. (New York), Rechtsanwältin, ist Local Partnerin bei GSK Stockmann + Kollegen. Sie berät Unternehmen beim Eintritt in neue Märkte sowie streitige Auseinandersetzungen im internationalen Geschäftsverkehr als Mitglied der Dispute Resolution Praxis von GSK Stockmann + Kollegen.