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EWS-Standpunkte
22.09.2025
EWS-Standpunkte
Thomas Kollruss, Tanja Rosinski und Jasmin Kim Vy Le: Erstattung von Kapitalertragsteuer an eine japanische Mutterkapitalgesellschaft nach Art. 63 Abs. 1 AEUV – Analyse sowie Bewertung der EuGH-Vorlage des BFH vom 3. Juni 2025, VIII R 21/22; C-533/25, F Corporation

In diesem Beitrag wird untersucht, ob eine Drittstaatenkapitalgesellschaft nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV Anspruch auf vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer (KapESt) auf Dividenden hat, die sie von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezieht. In diesem Zusammenhang wird auf die EuGH-Vorlage des BFH vom 3. 6.2025 – VIII R 21/22 eingegangen, welche diese Frage adressiert. Diese EuGH-Vorlage ist kritisch zu sehen. Sie dürfte nicht dem geltenden Unionsrecht und der EuGH-Rechtsprechung entsprechen. Eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nach Art. 63 Abs. 1 AEUV Anspruch auf vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf von ihr bezogene Schachteldividenden aus deutschen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Dies gilt sowohl für die Rechtslage vor Einfügung des § 8b Abs. 4 KStG n.F., d.h. im BFH-Fall VIII R 21/22, als auch unter der aktuellen Rechtslage.

I.   Problemstellung und Relevanz

Vorliegend geht es um die grundlegende Frage, ob eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) Anspruch auf vollständige Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden hat, die sie von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezieht.

Mit seiner Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22 – veröffentlicht am 7. 8. 2025[1] – hat der BFH diesbezüglich den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen.[2] Betroffen sind eine japanische Mutterkapitalgesellschaft als Klägerin und die Streitjahre 2009, 2010 und 2011. Hier galt § 8b Abs. 4 KStG n.F., die Steuerpflicht von „Streubesitzdividenden“, noch nicht. Sollte der EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen VIII R 21/22 zugunsten der japanischen Muttergesellschaft entscheiden, dürfte dies jedoch nicht nur Auswirkungen für solche „Altfälle“ haben (Fälle vor Inkrafttreten des § 8b Abs. 4 KStG n.F.). Denn auch unter dem aktuell geltenden Recht wäre einer Drittstaatenkapitalgesellschaft dann die Kapitalertragsteuer auf Schachteldividenden aus einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit vollständig zu erstatten, wenn diese in Form einer Schachtelbeteiligung i.S.d. § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KStG an der ausschüttenden deutschen Tochtergesellschaft beteiligt ist.

Vor dem Hintergrund des möglichen Ausfalls der abgeltenden deutschen Kapitalertragsteuererhebung auf Schachteldividenden an Drittstaatenkapitalgesellschaften hat der VIII. Senat des BFH seine vorgenannte EuGH-Vorlage äußerst restriktiv gestaltet. Diese EuGH-Vorlage überzeugt nicht. Sie dürfte nicht mit dem Unionsrecht und der geltenden EuGH-Rechtsprechung vereinbar sein.

Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wird untersucht, ob eine Drittstaatenkapitalgesellschaft nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) Anspruch auf Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer auf (Schachtel-)Dividenden hat. Weiterhin wird die EuGH-Vorlage des BFH vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22 kritisch beleuchtet.

II.  Sachverhalt der EuGH-Vorlage VIII R 21/22

Gegeben ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Japan – nachfolgend japanische Mutterkapitalgesellschaft –, die zu 100 % an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt ist. In den Streitjahren 2009, 2010 und 2011 erhielt die japanische Muttergesellschaft jeweils Dividendenzahlungen von der deutschen Tochterkapitalgesellschaft. Nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG in der geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 wurde jeweils deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende mit Definitivwirkung einbehalten und abgeführt.

Nach Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 durfte der Quellenstaat der Dividenden (Deutschland) maximal eine Quellensteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividenden einbehalten, wobei dies unabhängig von der Beteiligungshöhe des Dividendenempfängers galt. Nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan 1966 und Art. 69 des japanischen KStG war die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer der japanischen Mutterkapitalgesellschaft grundsätzlich anrechenbar. Ab dem 1. 4. 2009 änderte sich jedoch die japanische Dividendenbesteuerung dahingehend, dass Schachteldividenden bei einer Mindestbeteiligung von mehr als 25 % an der ausschüttenden Tochterkapitalgesellschaft zu 95 % steuerbefreit sind bei einer japanischen Mutterkapitalgesellschaft. Demzufolge konnte die deutsche Kapitalertragsteuer auf die Dividenden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 in Japan nicht (mehr) angerechnet werden. Es blieb bei einer Definitivbesteuerung der deutschen Dividenden mit deutscher Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende. 

Anders verhält sich die deutsche Dividendenbesteuerung im reinen Inlandsfall, wenn eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft die gleichen Dividenden von der deutschen Tochterkapitalgesellschaft empfängt. In diesem Fall wurden die Dividenden im Quellenstaat Deutschland auf der Ebene der deutschen Mutterkapitalgesellschaft nicht besteuert. Denn gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG waren die Dividendenbezüge bei der deutschen Mutterkapitalgesellschaft steuerfrei. Gleichwohl konnte diese gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung anrechnen und erhielt so die gesamte erhobene Kapitalertragsteuer wieder erstattet (§ 36 Abs. 4 EStG).

Somit verhält es sich so, dass der Quellenstaat Deutschland Dividenden gegenüber dem Dividendenempfänger unterschiedlich hoch besteuert, je nachdem, ob die Dividenden von einer ausländischen Drittstaaten-Mutterkapitalgesellschaft oder einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft (unbeschränkte Steuerpflicht) bezogen werden. Im Auslandsfall erhebt Deutschland als Quellenstaat 15 % Kapitalertragsteuer mit Definitivwirkung, während im vergleichbaren Inlandsfall die Kapitalertragsteuer vollständig erstattet wird und die Dividenden unbesteuert bleiben.

Diese unterschiedliche Besteuerung der Dividenden im Quellenstaat Deutschland gegenüber einer Drittstaaten-Mutterkapitalgesellschaft im Vergleich zu einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft verstößt gegen das Unionsrecht in Form der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV).

Dies macht auch die Klägerin – die japanische Mutterkapitalgesellschaft – geltend und strebt auf dieser Grundlage die vollständige Erstattung der erhobenen deutschen Kapitalertragsteuer auf die Dividenden an (Freistellungsbescheid). Dem sind jedoch das FG Düsseldorf, 7 K 1424/18 KE und nun auch der BFH mit seiner EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22 diametral entgegengetreten. Insbesondere die EuGH-Vorlage des BFH stemmt sich regelrecht gegen eine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit, obgleich die dort enthaltenen Argumente nicht überzeugen. Sie dürfte beim EuGH nicht verfangen. Möglicherweise dürfte der EuGH sogar ohne Schlussanträge des Generalanwalts oder der Generalanwältin direkt entscheiden, die Auffassung des vorlegenden BFH zurückweisen und der japanischen Mutterkapitalgesellschaft (Klägerin) die vollständige Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die Schachteldividenden nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit gewähren.

III. Eigene Analyse sowie Beurteilung der EuGH-Vorlage des BFH VIII R 21/22

Entgegen der EuGH-Vorlage des VIII. Senats des BFH besteht schon kein Zweifel, dass im Streitfall die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV exklusiv einschlägig ist und diese auch nicht von der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt wird. Diesbezüglich blendet der BFH die Rechtsprechung des EuGH vom 11. 9. 2014 in der Rs. Kronos International, C-47/12, Rn. 41–52[3] aus[4], welche die Abgrenzung der Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit bei Dividendenbezug einer Drittstaatenkapitalgesellschaft aus EU-Kapitalgesellschaften behandelt.[5] Dies ist genau der entsprechende Sachverhalt, der dem Verfahren VIII R 21/22 zugrunde liegt.

So hat der EuGH in Kronos International, C-47/12, Rn. 41–52 entschieden, dass allein die Kapitalverkehrsfreiheit einschlägig ist für den Dividendenbezug einer Drittstaatengesellschaft aus EU-Gesellschaften, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung, wenn die betreffende nationale Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats über die Behandlung der Dividenden nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt.

Dies ist auch zutreffend abgeleitet und konsistent begründet vom EuGH. Denn wenn die Dividenden ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig ist, kann sich eine an ihr beteiligte EU-Muttergesellschaft – unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung – nur auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen bezüglich der Besteuerung der Dividenden durch eine Regelung eines Mitgliedstaates, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt.[6] Dies muss entsprechend gelten, wenn in Anbetracht der Grenzen des persönlichen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit allein der freie Kapitalverkehr geltend gemacht werden kann, so der EuGH.[7] Dies ist der Fall, wenn die Dividenden beziehende Gesellschaft eine nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaft ist, so der EuGH.[8]

Demzufolge hat der EuGH in Kronos International, C-47/12, Rn. 51 und 52 entschieden (wörtliche Zitate[9]):

„Daher ist festzustellen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Niederlassungsfreiheit aufgrund der Zugehörigkeit der Dividenden beziehenden Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Drittstaats nicht geltend gemacht werden kann, eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, nach Art. 63 AEUV zu beurteilen ist“. (Rn. 51)

„Folglich kann sich eine gemäß dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat auf diese Vorschrift [Art. 63 Abs. 1 AEUV][10] berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung auf den Prüfstand zu stellen.“(Rn. 52)

Damit ist in der EuGH-Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass ausschließlich die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV einschlägig ist, wenn eine Drittstaatenkapitalgesellschaft Dividenden aus EU-Tochterkapitalgesellschaften bezieht und die betreffende Besteuerungsregelung des Mitgliedstaates hinsichtlich der Besteuerung der Dividenden nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt.[11]

Dies ist auch beim Sachverhalt der EuGH-Vorlage VIII R 21/22 der Fall, wo eine japanische Muttergesellschaft (Drittstaatenkapitalgesellschaft) Dividenden aus einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft bezieht und die betreffenden deutschen Besteuerungsregelungen – § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966 – nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar sind, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt. Denn diese Besteuerungsregelungen gelten unabhängig von einer bestimmten Beteiligungshöhe. Sie gelten gerade nicht ausschließlich für Situationen, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn in den mitgliedstaatlichen Regelungen eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % als Anwendungsvoraussetzung vorgesehen ist.[12]

Damit trifft bereits die Grundannahme der EuGH-Vorlage VIII R 21/22 nicht zu, die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit wäre im Streitsachverhalt fraglich oder nach der vorhandenen EuGH-Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Wie vorstehend gezeigt wurde, ist in der EuGH-Rechtsprechung klar geklärt, dass bei einem solchen Sachverhalt exklusiv die Kapitalverkehrsfreiheit zur Anwendung kommt. Von einer Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit kann daher keine Rede sein.[13] Damit erübrigt sich eigentlich die EuGH-Vorlage des BFH. Der vorlegende VIII. Senat des BFH hätte auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung in Kronos International, C-47/12, Rn. 41–52 unter exklusiver Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der japanischen Muttergesellschaft entscheiden können und müssen. 

Sofern der VIII. Senat des BFH in seiner EuGH-Vorlage vorbringt, dass die Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit dazu führt, dass eine Drittstaatenkapitalgesellschaft in den Genuss der Niederlassungsfreiheit kommt, besteht hierfür keine Grundlage (Kriterium des Marktzugangs).[14] Dies wird nämlich von der EuGH-Entscheidung Kronos International explizit widerlegt.

Wie der EuGH in Kronos International, C-47/12, Rn. 53 und 54 explizit entschieden hat, besteht eine solche Gefahr schon nicht, da die mitgliedstaatliche Besteuerungsregelung nicht die Voraussetzungen des Marktzugangs einer Gesellschaft eines Drittlands in einem Mitgliedstaat betrifft. Sie betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung von Dividenden aus Investitionen, die der Bezieher der Dividenden in eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats getätigt hat.

Um dennoch zur Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit zu kommen – und damit die Kapitalverkehrsfreiheit zu verdrängen –, bringt der VIII. Senat des BFH die Aussage, die in Rede stehenden deutschen Besteuerungsregelungen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966) würden – unter Berücksichtigung der japanischen Beteiligungsertragsbefreiung von Dividenden auf der Ebene der dortigen Muttergesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 25 % – den Zweck des Zusammenschlusses von Unternehmen, ähnlich der Mutter-Tochter-Richtlinie[15] verfolgen (Art. 5 MTR). Schließlich würde die japanische Muttergesellschaft es auch anstreben, dass die Dividenden wie nach der Mutter-Tochter-Richtlinie besteuert werden, so der BFH.[16] Diese Aussagen können jedoch nicht überzeugen.

Zunächst begehrt die japanische Muttergesellschaft und Empfängerin der deutschen Dividenden schon nicht so zu besteuert werden, wie bei einem grenzüberschreitenden Mutter-Tochter-Verhältnis nach der MTR (Art. 5 MTR, § 43b EStG). Vielmehr verlangt die japanische Muttergesellschaft nur eine gleichwertige steuerliche Behandlung ihrer bezogenen Dividenden durch den Quellenstaat Deutschland wie bei einer deutschen Muttergesellschaft, die Dividenden von einer deutschen Tochtergesellschaft empfängt (maßgebliches Vergleichspaar). Bei diesem vergleichbaren Inlandsfall werden nämlich die Dividenden gegenüber der deutschen Muttergesellschaft nicht besteuert und Deutschland erstattet der deutschen Muttergesellschaft die erhobene Kapitalertragsteuer vollumfänglich.[17] Im vergleichbaren Inlandsfall verzichtet Deutschland als Quellenstaat auf die Besteuerung der Dividenden, während es nur im grenzüberschreitenden Fall die Dividenden mit abgeltender Kapitalertragsteuer besteuert. Überdies ist das vom BFH herangezogene horizontale Vergleichspaar[18] – unter Einschub der MTR – schon unzutreffend.

Weiterhin geht es um die Besteuerung der Dividenden durch den Quellenstaat (hier Deutschland) und nicht durch den Ansässigkeitsstaat der Empfängerin (Japan). Dies ist besonders wichtig und muss verdeutlicht werden. Es geht um die Frage, ob die deutschen Besteuerungsregelungen der Dividende als Quellenstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Wie Japan als Ansässigkeitsstaat der Dividendenempfängerin die Dividenden gegenüber dieser besteuert, ist völlig unerheblich. Denn unabhängig davon, wie Japan die Dividenden besteuert – Freistellung oder Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer – bleibt es dabei, dass Deutschland als Quellenstaat die japanische Muttergesellschaft mit den deutschen Dividenden höher besteuert als eine vergleichbare deutsche Mutterkapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin. Während im Quellenstaat Deutschland die Dividenden bei einer japanischen Muttergesellschaft einer Definitivbesteuerung mit deutscher Kapitalertragsteuer unterliegen, wird einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin die Kapitalertragsteuer auf die Dividenden in voller Höhe erstattet. Davon zu sprechen, dass Japan den Verstoß gegen die Grundfreiheiten zu verschulden hätte, hat keine Grundlage.

Der VIII. Senat des BFH verwendet eine unzulässige Prüfungssystematik der Grundfreiheiten, die von der des EuGH diametral abweicht, und vermengt die verschiedenen Ebenen unzulässig. Um festzustellen, welche der Grundfreiheiten einschlägig ist (Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit), macht der VIII. Senat des BFH eine unzulässige Zusammenschau der Besteuerungsregelungen des Ansässigkeitsstaats der Dividendenempfängerin (Japan) und des Quellenstaats der Dividenden (Deutschland).[19] Da Japan die Dividenden bei einer Beteiligung von mehr als 25 % bei der Empfängerin von der Besteuerung ausnimmt, was im Streitfall gegeben war, soll für die Dividendenbesteuerung die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV einschlägig sein, und nicht die Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat jedoch keine Grundlage. Vorliegend geht es schon nicht um die Besteuerung der Dividenden durch den Ansässigkeitsstaat des Empfängers, sondern durch den Quellenstaat der Dividenden (Deutschland). Was die Besteuerung der Dividenden im Ansässigkeitsstaat damit zu tun hat, dass der Quellenstaat eine gebietsfremde Dividendenempfängerin hinsichtlich seiner Quellenbesteuerung höher besteuert als eine vergleichbare gebietsansässige Dividendenempfängerin, erschließt sich nicht.

Schließlich möchte der VIII. Senat des BFH die Nichterstattung der erhobenen Kapitalertragsteuer auf die Dividenden an die japanische Muttergesellschaft damit rechtfertigen, dass diese eine grenzüberschreitende Doppelbegünstigung oder doppelte Nichtbesteuerung der Dividenden begehre.[20] Hierdurch wäre auch die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Staaten gefährdet, so der BFH. Diese Aussagen sind jedoch nicht stichhaltig. Die japanische Muttergesellschaft begehrt schon keine grenzüberschreitende Doppelbegünstigung, sondern will im Quellenstaat Deutschland mit den Dividenden nur so besteuert werden wie eine vergleichbare deutsche Mutterkapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin, bei der der Quellenstaat Deutschland auf die Besteuerung der Dividenden verzichtet. Überdies werden auch bei einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft in der Gesamtwirkung die Schachteldividenden nicht besteuert. Von einer grenzüberschreitenden Doppelbegünstigung der Dividenden kann somit nicht die Rede sein.

Hinzu kommt, dass der EuGH in ständiger Rechtsprechung zur Besteuerung von Dividenden durch den Quellenstaat entschieden hat, dass ein (Quellen-)Mitgliedstaat sich nicht auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse berufen kann, wenn er nur im grenzüberschreitenden Fall Dividenden besteuert, im vergleichbaren Inlandsfall aber auf die Besteuerung der Dividenden verzichtet.[21] Genau dies ist im Streitfall VIII R 21/22 der Fall.

Zudem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf ein DBA berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem AEUV zu entgehen[22], hier Art. 63 Abs. 1 AEUV. Dies betrifft die Erhebung von Quellensteuer in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 DBA.[23]

Auch die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer im Ansässigkeitsstaat der Empfängerin nach Maßgabe eines DBA (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan 1966) kann die Beschränkung der Grundfreiheiten nicht aufheben.[24] Der Quellenstaat der Dividenden Deutschland kann nämlich nicht nachweisen, dass die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften eines DBA es in allen Fällen ermöglicht, die aus der Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung der Dividenden zu neutralisieren (definitive Kapitalertragsteuer im Auslandsfall; Nichtbesteuerung und Erstattung der Kapitalertragsteuer im Inlandsfall).[25]

Auch das Hilfsargument der EuGH-Vorlage VIII R 21/22, die japanische Muttergesellschaft würde durch die Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende insgesamt nicht höher besteuert werden mit ihrer Dividende im Quellen- und Empfängerstaat zusammen als vor Einführung der japanischen Beteiligungsertragsbefreiung, vermag nicht zu überzeugen.[26]

Erstens geht es nicht darum, ob die Dividendenempfängerin insgesamt durch den Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat zusammen nicht höher besteuert wird, sondern darum, ob die Empfängerin im Quellenstaat gegenüber einer dort ansässigen Muttergesellschaft höher besteuert wird. Zweitens blendet der VIII. Senat des BFH aus, dass für eine inländische Muttergesellschaft als Empfängerin der Dividenden durch die Einfügung des § 8b Abs. 1 KStG (Beteiligungsertragsbefreiung) und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) eine Nichtbesteuerung der Dividenden mit vollständiger Erstattung der Kapitalertragsteuer eingeführt wurde, d.h. der Vorteil der Nichtbesteuerung von Schachteldividenden für den Inlandsfall, während für vergleichbare grenzüberschreitende Dividenden an Drittstaatenmutterkapitalgesellschaften weiterhin Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung erhoben wird, ggf. ermäßigt nach einem DBA. Drittens ist nach den Grundfreiheiten isoliert zu prüfen, ob der beschränkt Steuerpflichtige höher besteuert wird im Quellenmitgliedstaat mit seinen dortigen Einkünften gegenüber einem dort ansässigen Steuerpflichtigen (Belastungsrechnung), wenn der Quellenmitgliedstaat die Einkünfte des gebietsfremden Steuerpflichtigen besteuert, seine Besteuerungsbefugnisse über diese Einkünfte ausübt; die Besteuerung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht zu berücksichtigen.[27] Denn es geht um eine gleichwertige Besteuerung des gebietsfremden Steuerpflichtigen im Quellenstaat wie bei einem dort ansässigen Steuerpflichtigen durch den Quellenstaat.

IV. Thesenförmige Zusammenfassung und Ausblick

Eine japanische Mutterkapitalgesellschaft hat nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV Anspruch auf vollständige Erstattung der erhobenen deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus deutschen Quellen. Dies gilt für den Streitfall BFH VIII R 21/22 und die dortigen Streitjahre 2009, 2010 und 2011, unabhängig von der Beteiligungshöhe der japanischen Muttergesellschaft an der ausschüttenden deutschen Tochterkapitalgesellschaft.

Einschlägig ist in diesem Fall des Dividendenbezugs einer Drittstaatenkapitalgesellschaft aus einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft ausschließlich die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV. Die Besteuerungsregelungen des Quellenstaates Deutschland (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Art. 10 Abs. 2 DBA Japan 1966) sind nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt.

Insgesamt kann kein Argument der EuGH-Vorlage VIII R 21/22 überzeugen. Die Vorlage steht im Kontrast zum geltenden Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH. Erkenntlich zielt die Vorlage und die darin enthaltene Argumentation darauf ab, der japanischen Muttergesellschaft die Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden – entgegen den Verpflichtungen der Kapitalverkehrsfreiheit – zu versagen. Diesbezüglich wird die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 jedoch keinen Erfolg haben.

Der EuGH wird der japanischen Muttergesellschaft auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit die vollständige Erstattung der erhobenen deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden gewähren. Gleichsam wird dieses EuGH-Judikat eine Grundsatzentscheidung werden für Schachteldividenden an Drittstaatenkapitalgesellschaften und die abgeltende deutsche Kapitalertragsteuererhebung in diesen Fällen verbieten.

Nach dem anstehenden EuGH-Urteil C-533/25, F Corporation in der Rs. VIII R 21/22 wird Deutschland nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit keine Kapitalertragsteuer mehr erheben können auf Schachteldividenden gegenüber Drittstaatenkapitalgesellschaften.

Betroffen hiervon ist auch die aktuelle Rechtslage unter Geltung des § 8b Abs. 4 KStG n.F. bzw. bei Schachtelbeteiligungen einer Drittstaatenkapitalgesellschaft an einer deutschen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KStG (Beteiligung am Kapital der ausschüttenden deutschen Tochterkapitalgesellschaft zu mindestens 10 %), wenn das jeweils einschlägige DBA[28] keine vollständige Quellensteuerbefreiung enthält.

Über die Länderkonstellation Japan/Deutschland hinaus, hat die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 somit allgemeine Bedeutung für die deutsche Quellenbesteuerung von Schachteldividenden gegenüber Drittstaatenkapitalgesellschaften. Anders als bei Streubesitzdividenden (Beteiligung < 10 %; § 8b Abs. 4 KStG n.F.) dürfte es dem deutschen Steuergesetzgeber nicht möglich sein, den Bezug von Schachteldividenden (Beteiligung > 10 %) im reinen Inlandsfall gegenüber einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft steuerpflichtig zu machen.

Möglicherweise könnte die deutsche Finanzverwaltung durch extensive Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG versuchen, einer nationalen Anti-Treaty-Shopping-Regelung, die Erstattung bzw. Rückerstattung deutscher Kapitalertragsteuer auf (Schachtel-)Dividenden an Drittstaatenkapitalgesellschaften auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit zu limitieren. Überzeugend und rechtlich zulässig ist dies allerdings nicht.

Thomas Kollruss, StB/FBIntStR, Berlin, Tanja Rosinski, Mettmann und Jasmin Kim Vy Le, Kempten*

* Die Verfasser sind im nationalen und internationalen Steuerrecht tätig.

[1] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, ECLI:DE:BFH:2025:VE.030625.VIIIR21.22.0. Anhängig beim EuGH unter C-533/25, F Corporation.

[2] Vorinstanz FG Düsseldorf, 2. 3. 2022 – 7 K 1424/18 KE, ECLI:DE:FGD:2022:0302.7K1424.18KE.00 (Klageabweisung und Zulassung der Revision unter BFH I R 16/22 sowie Abgabe an VIII R 21/22).

[3] Vgl. EuGH, 11. 9. 2014 – Rs. C-47/12, Kronos International Inc./Finanzamt Leverkusen, ECLI:EU:C:2014:2200.

[4] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 63.

[5] Im EuGH-Fall C-47/12 war eine US-Kapitalgesellschaft (Kronos/Klägerin) mit Satzungssitz in den USA und Geschäftsleitung in Deutschland gegeben, mithin eine Drittstaatenkapitalgesellschaft, die Schachtelbeteiligungen an deutschen und ausländischen EU-Tochterkapitalgesellschaften sowie Drittstaatenkapitalgesellschaften (Kanada) hielt und daraus Dividenden bezog (Beteiligungsquote jeweils 100 % bzw. fast 100 %). Die potenziell beschränkende deutsche Steuerregelung sah eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital der ausschüttenden Tochtergesellschaft vor, war also nicht nur auf Beteiligungen anwendbar, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern auch auf Dividenden, die auf der Grundlage einer Beteiligung bezogen werden, die keinen solchen Einfluss verleiht. Kronos begehrte die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer der dividendenzahlenden EU-Tochterkapitalgesellschaften auf ihre deutsche Körperschaftsteuer nach Maßgabe des Unionsrechts.

[6] Vgl. EuGH Rs. C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 41 mit Hinweis auf seine Rechtsprechung in EuGH, 13. 11. 2012 – Rs. C-35/11, Test Claimants in the FII Group Litigation, ECLI:EU:C:2012:707, RIW 2013, 88, Rn. 99 und 104.

[7] Vgl. EuGH Rs. C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 42.

[8] Vgl. EuGH Rs. C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 43.

[9] Hervorhebungen im Folgenden durch die Autoren.

[10] Text in Klammern eingefügt durch die Autoren.

[11] Vgl. EuGH Rs. C-47/12, Kronos International, ECLI:EU:C:2014:2200, Rn. 41–52.

[12] Vgl. EuGH, 19. 7. 2012 – Rs. C‑31/11, Scheunemann, ECLI:EU:C:2012:481, Rn. 25, 29, 30 (erbschaftsteuerlicher Erwerb einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat/Kanada).

[13] Auch in der Rs. Kronos International, C-47/12 geht der EuGH nicht auf eine Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit ein, da die Niederlassungsfreiheit schon nicht einschlägig ist bei der Beteiligung einer Drittstaatenkapitalgesellschaft an einer EU-Tochterkapitalgesellschaft und die betreffenden deutschen Besteuerungsregelungen bezüglich der Besteuerung der Dividenden gegenüber der empfangenden Drittstaatenkapitalgesellschaft in diesem Fall nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar sind, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt.

[14] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 73, 74.

[15] Vgl. Richtlinie 2011/96/EU des Rates v. 30. 11. 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, L 345/8.

[16] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 60, 66, 68, 71, 74.

[17] Vgl. §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 8b Abs. 1, § 8 Abs. 1 KStG, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 EStG.

[18] Vergleich einer japanischen Muttergesellschaft mit einer deutschen Tochtergesellschaft mit einer ausländischen EU-Muttergesellschaft mit einer deutschen Tochtergesellschaft.

[19] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 66.

[20] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 51, 93, 94.

[21] Vgl. EuGH, 22. 11. 2018 – Rs. C‑575/17, Sofina SA, ECLI:EU:C:2018:943, Rn. 58-64, 63; EuGH, 20.10. 2011 – Rs. C‑284/09, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2011:670, Rn. 78 (m.w.N.), 78-83; EuGH, 18. 6. 2009 – Rs. C‑303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy, ECLI:EU:C:2009:377, Rn. 66-69, 67.

[22] Vgl. ständige Rechtsprechung, EuGH Rs. C‑303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy, ECLI:EU:C:2009:377, Rn. 69, m.w.N.

[23] Vgl. EuGH Rs. C‑284/09, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2011:670, Rn. 64 u. 65; EuGH Rs. C‑303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy, ECLI:EU:C:2009:377, Rn. 68.

[24] Vgl. ständige Rechtsprechung, EuGH Rs. C‑284/09, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2011:670, Rn. 66-70, 70; EuGH, 19. 11. 2009 – Rs. C-540/07, Kommission/Italien, ECLI:EU:C:2009:717, Rn. 39; EuGH, 3. 6. 2019 – Rs. C-487/08, Kommission/Spanien, ECLI:EU:C:2010:310, EWS 2010, 428 m. EWS-Komm. Bron, Rn. 64. Anders und entgegen der ständigen EuGH-Rechtsprechung jedoch die EuGH-Vorlage vom 3. 6 2025 – VIII R 21/22, Rn. 80–84.

[25] Denn beispielsweise scheidet die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers schon aus oder wird nicht in voller Höhe gewährt, wenn der Empfänger dort Verluste oder Verlustvorträge aufweist neben den Dividendenbezügen. Vgl. auch EuGH Rs. C‑575/17, Sofina SA, ECLI:EU:C:2018:943. Überdies unterscheiden sich auch die Bemessungsgrundlagen, da die deutsche Kapitalertragsteuer auf Bruttobasis erhoben wird ohne Abzug von Beteiligungsaufwendungen, während im ausländischen Ansässigkeitsstaat der empfangenden Mutterkapitalgesellschaft regelmäßig auf Nettobasis besteuert wird.

[26] Vgl. EuGH-Vorlage vom 3. 6. 2025 – VIII R 21/22, Rn. 81–84.

[27] Vgl. grundlegend EuGH Rs. C‑632/13, Hirvonen, ECLI:EU:C:2015:765, Rn. 44, 49; EuGH Rs. C‑575/17, Sofina SA, ECLI:EU:C:2018:943, Rn. 30 und 31.

[28] So sehen die deutschen Drittstaaten-DBA grundsätzlich eine Quellenbesteuerung von Dividenden in Höhe von 5 % bis 15 % der Bruttodividende vor, wenn nicht eine Schachteldividende im Sinne des jeweiligen Dividendenartikels (Art. 10 DBA) gegeben ist. Diesbezüglich können auch zeitliche Haltefristen zusätzlich zur notwendigen Beteiligungshöhe eine Rolle spielen. Indes kommt es im reinen Inlandsfall nicht auf zeitliche Haltefristen an (§ 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KStG), sondern nur darauf, dass die dividendenempfangende Körperschaft zum 1. 1. des Kalenderjahres zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

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