Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.10.2017 – 5 Sa 462/17 – die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), der zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, für unwirksam gehalten und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen....
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.10.2017 – C-404/16, Lombard Ingatlan Lízing Zrt. – wie folgt entschieden:
1. Die in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendeten Begriffe „Annullierung“, „Rückgängigmachung“ und „Auflösung“ sind dahin auszulegen, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat.
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Der International Standards Accounting Board (IASB) hat am 12.10.2017 eine geringfügige Änderung von IFRS 9 veröffentlicht (Prepayment Features with Negative Compensation – Amendments to IFRS 9).
Der International Standards Accounting Board (IASB) hat am 12.10.2017 eine geringfügige Änderung von IFRS 9 veröffentlicht (Prepayment Features with Negative Compensation – Amendments to IFRS 9).
1. Der Wahlvorstand einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auszubildende, die sich in Elternzeit befindet, gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren und dieser die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i. V. m. § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam „von Amts wegen“ zu übersenden. ...
Der BGH hat mit Beschluss vom 21.9.2017 – IX ZB 28/14 – entschieden: Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel ...
BMF, Schreiben vom 29.9.2017 – IV C 1 – S 2252/15/10008 :011
Das BMF-Schreiben ändert das BMF-Schreiben vom 1. 10.2009 (BStBl. I 2009, 1172) in den Rz. 64c ff.
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Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 6.4.2017 – 1 K 87/15 - wie folgt entschieden:
1. Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.3.2013 begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.
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Die von der Bundesregierung (BReG) im Jahr 2015 eingeführte Bürokratiebremse hat nach einer am 5.10.2017 veröffentlichten Sonderbilanz zu einer erheblichen Entlastung der Wirtschaft beigetragen. Nach