Das FG München hat mit Urteil vom 27.10.2017 – 2 K 956/16 - wie folgt entschieden:
1. Zwar ist umstritten, ob sich die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG nur auf solche Kapitalerträge erstreckt, die aus rechtlichen Gründen nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, oder darüber hinaus auch auf solche Kapitalerträge, die aus tatsächlichen Gründen nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Für eine Erklärungspflicht in Fällen des tatsächlichen Nichteinbehalts der Kapitalertragsteuer spricht dabei der Wortlaut „unterlegen haben“.
...
BMF, Schreiben vom 8.2.2018 – IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-02
Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Art. 19 Abs. 5 i. V. m. Art. 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art. 19 DBA-Schweiz vom 21.12.2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4.1.2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG – wie eine deutsche Abzugsteuer – anzurechnen.
...
Da BAG hat mit Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Regelungen einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewirken, ist ...
Die Anzahl der Aktionäre und Besitzer von Aktienfondsanteilen ist im Jahr 2017 deutlich gestiegen. Im Jahresdurchschnitt lag sie um fast 1,1 Millionen höher als noch im Vorjahr. Insgesamt besaßen 2017
Mit Urteil vom 17.1.2018 – VIII ZR 241/16 – hat der BGH entschieden: Eine gewerbliche Weitervermietung, die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt, ...
BMF, Schreiben vom 13.2.2018 – III C 3 – S 7117-a/16/10001
Das BMF-Schreiben vom 5.12.2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001 (2017/1004344), BStBl. I 2017, 1658, wird dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31.12.2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des UStAE angewendet wird.