Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 23/19 – wie folgt entschieden:
1. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit umfasst auch die Ausübung einer Nebentätigkeit. Will der Arbeitgeber diese untersagen, sind das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an ihrer Unterlassung gegeneinander abzuwägen und ...