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Politiken
04.10.2021
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EuGH: Das Gericht weist die von Herrn M. Kočner im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Mord an dem Journalisten J. Kuciak und an dessen Verlobter M. Kušnírová gegen Europol erhobene Klage ab

Das EuG hat mit Urteil vom 29. 9. 2021 – Rs. T-528/20; Marián Kočner gegen Agence de l’Union européenne pour la coopération des services répressifs (Europol) [unterstützt durch Königreich Spanien]; ECLI:EU:T:2021:631 – entschieden.

PM Nr. 165/2021. Das Gericht weist die von Herrn M. Kočner im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Mord an dem Journalisten J. Kuciak und an dessen Verlobter M. Kušnírová gegen Europol erhobene Klage ab

Herr Kočner hat nicht nachgewiesen, dass die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten durch die slowakische Presse und im Internet sowie die angebliche Aufnahme seines Namens in die „Mafia-Liste“ Europol zuzurechnen sind

Nach der Ermordung des slowakischen Journalisten J. Kuciak und von dessen Verlobter M. Kušnírová am 21. 2. 2018 in der Slowakei führten die slowakischen Behörden umfangreiche Ermittlungen durch. Im Rahmen dieser Ermittlungen sicherte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) auf Ersuchen der slowakischen Behörden die Daten, die auf zwei mutmaßlich Herrn Kočner gehörenden Mobiltelefonen und auf einem USB-Speichermedium gespeichert waren.

Am 13. 1. 2019 übermittelte Europol den slowakischen Behörden einen Bericht über die bezüglich des USB-Speichermediums durchgeführten Maßnahmen. Am 21. 6. 2019 übermittelte Europol den slowakischen Behörden die abschließenden wissenschaftlichen Berichte bezüglich der an den fraglichen Mobiltelefonen durchgeführten Maßnahmen.

Nachdem im Mai 2019 in der slowakischen Presse und im Internet sehr umfangreiche Informationen, insbesondere Transkripte von privaten Gesprächen, die u. a. von den fraglichen Mobiltelefonen stammten, aufgetaucht waren, hat Herr Kočner beim Gericht der Europäischen Union Klage erhoben. Mit seiner Klage hat er beantragt, Europol zur Zahlung eines Betrags von 100 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm u. a. durch die Verletzung seiner Ehre, seines beruflichen Ansehens und seines Rechts auf Privat- und Familienleben entstanden sei, weil Europol gegen seine Verpflichtungen im Bereich des Datenschutzes verstoßen habe. Herr Kočner hat zum einen geltend gemacht, dass Europol die fraglichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, noch bevor die genannten wissenschaftlichen Berichte den slowakischen Behörden übermittelt worden seien. Zum anderen hat er vorgebracht, dass Europol in dem genannten Bericht vom 13. 1. 2019 seinen Namen in die „Mafia-Liste“ aufgenommen habe.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die außervertragliche Haftung der Union für Schäden, die von ihren Agenturen wie Europol verursacht worden sein sollen, von der Erfüllung dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des der Agentur vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

Was sodann die angebliche Veröffentlichung durch Europol der Transkripte von privaten Gesprächen betrifft, die von den beiden genannten Mobiltelefonen gesichert worden waren, stellt das Gericht fest, dass die von Europol vorgelegten Beweise die Behauptung von Herrn Kočner widerlegen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der slowakischen Presse nur Europol im Besitz dieser Transkripte gewesen sei. Aus einem Protokoll vom 23. 10. 2018 geht nämlich hervor, dass ein Mitarbeiter von Europol den slowakischen Behörden an diesem Tag eine Festplatte mit vorläufigen Ergebnissen in Form erlangter und gesicherter Daten der fraglichen

Mobiltelefone übergab. Folglich stellt das Gericht fest, dass die slowakischen Behörden am 23. 10. 2018 ebenfalls über die streitigen Daten verfügten und dass Europol ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die einzige Stelle war, die darüber verfügte.

Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass die streitigen Gespräche Europol zu keiner Zeit in entschlüsselter und verständlicher Form zur Verfügung standen, da Europol die in den fraglichen Mobiltelefonen enthaltenen verschlüsselten Daten lediglich erlangte und sicherte. Die slowakischen Behörden waren es nämlich, die die verschlüsselten Daten nach Erhalt entschlüsselten und verständlich machten.

Daraus folgt, dass mangels Beweisen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Weitergabe der fraglichen Transkripte Europol zuzurechnen ist, so dass kein hinreichend nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und einem etwaigen Verhalten dieser Agentur besteht.

Was schließlich den Schaden anbelangt, den Herr Kočner seiner Ansicht nach dadurch erlitten hat, dass Europol seinen Namen in die „Mafia-Listen“ aufgenommen habe, stellt das Gericht fest, dass Herr Kočner keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass diese Listen von Europol erstellt und geführt werden. Ebenso wenig hat Herr Kočner Beweise dafür vorgelegt, dass die von der slowakischen Presse veröffentlichten Informationen über die angebliche Aufnahme seines Namens in die „Mafia-Listen“ aus dem genannten Bericht vom 13. 1. 2019 stammen.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Herr Kočner bereits vor der Ermordung von Herrn Kuciak und von Frau Kušnírová in der slowakischen Presse gelegentlich als „mafiös“ und nicht nur, wie er behauptete, als „umstrittener Unternehmer“ dargestellt wurde, was ausschließt, dass diese Darstellung aus dem oben genannten Bericht vom 13. 1. 2019 stammt.

Folglich stellt das Gericht fest, dass der Schaden, der sich angeblich aus der Änderung der von der slowakischen Presse in Bezug auf Herrn Kočner verwendeten Attribute ergeben habe, nicht Europol zuzurechnen ist.

Das Gericht hat die Klage von Herrn Kočner daher in vollem Umfang abgewiesen.

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