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Politiken
19.11.2020
Politiken
EuGH: Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, ...

... der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann

Der EuGH hat mit Urteil vom 19. 11. 2020 – Rs. C-238/19; EZ gegen Bundesrepublik Deutschland; ECLI:EU:C:2020:945 – entschieden.

(PM) In vielen Fällen ist diese Weigerung nämlich Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

Ein syrischer Wehrpflichtiger, der aus seinem Land geflohen ist, um sich dem Militärdienst zu entziehen, und aus diesem Grund bei der Rückkehr nach Syrien Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt ist, klagt vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), mit dem ihm zwar subsidiärer Schutz gewährt wird, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch verweigert wird.

Nach Ansicht des Bundesamts hat der Betroffene selbst keine Verfolgung erlitten, die ihn zur Ausreise gedrängt habe. Da er nur vor dem Bürgerkrieg geflohen sei, habe er keine Verfolgung zu befürchten, wenn er nach Syrien zurückkehrte. Jedenfalls fehle es an einer Verknüpfung zwischen der Verfolgung, die er befürchte, und einem der fünf Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nämlich Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, begründen könnten.

Das Verwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den internationalen Schutz[1] ersucht, nach der als Verfolgung u. a. die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen wie z. B. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde, die die Anerkennung als Flüchtling ausschließen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte der Betroffene als Einberufener solche Verbrechen im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs begehen können.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass dann, wenn im Herkunftsstaat die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes gesetzlich nicht vorgesehen ist, dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann, dass er seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

Zudem ist es in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unerheblich, dass der Betroffene sein zukünftiges militärisches Einsatzgebiet nicht kennt. Nach Auffassung des Gerichtshofs war es im Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen herrschte, d. h. im April 2017, und insbesondere in Anbetracht der – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausführlich dokumentierten – wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, sehr plausibel, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen teilzunehmen.

Allerdings muss zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, eine Verknüpfung bestehen. Das Bestehen einer solchen Verknüpfung kann nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden nicht entzogen sein.

Die Verweigerung des Militärdienstes kann nämlich auch andere als diese fünf Verfolgungsgründe haben. Sie kann u. a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt.

In vielen Fällen ist die Verweigerung des Militärdienstes allerdings Ausdruck politischer Überzeugungen – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen –, religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Somit spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den Bedingungen der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache mit einem der fünf Gründe in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Nicht der Betroffene muss diese Verknüpfung beweisen, sondern es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.

Im Übrigen besteht in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und in Ermangelung einer legalen Möglichkeit, sich den militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Nach der Richtlinie ist es jedoch bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(PM Nr. 142 vom 19. 11. 2020)

 

 



[1] Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 12. 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

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