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Politiken
20.12.2023
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EuG: Krieg in der Ukraine: Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von Herrn Roman Arkadyevich Abramovich ab und bestätigt damit die gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen

EuG (1. erw. Kammer), Urteil vom 20. 12. 2023 – Rs. T-313/22; Roman Arkadyevich Abramovich gegen Rat der Europäischen Union; ECLI:EU:T:2023:830

PM Nr. 195/2023 v. 20.12.2023: Herr Roman Arkadyevich Abramovich ist Geschäftsmann mit russischer, israelischer und portugiesischer Staatsangehörigkeit. Er ist u. a. Hauptaktionär der Muttergesellschaft von Evraz, einem der größten russischen Stahl- und Bergbaukonzerne. Dieser Sektor stellt eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung dar.

Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. 2. 2022 hat der Rat u. a. die Gelder einflussreicher Geschäftsleute eingefroren, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellen, und ihnen die Einreise in und die Durchreise durch die Europäische Union verboten.[1] Diese restriktiven Maßnahmen zielen darauf ab, den Druck auf Russland zu erhöhen, ebenso wie die Kosten für dessen Handlungen, die auf die Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine gerichtet sind.

Herr Abramovich wendet sich vor dem Gericht der Europäischen Union dagegen, dass sein Name in die Listen der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen aufgenommen[2] und darauf belassen[3] wurde.

Darüber hinaus beantragt er eine Entschädigung wegen Rufschadens, den er vorläufig auf 1 Million Euro schätzt.

Das Gericht weist die Klage von Herrn Abramovich ab und bestätigt damit die gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen.

Der Rat hat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er beschloss, den Namen von Herrn Abramovich in Anbetracht seiner Rolle innerhalb des Evraz-Konzerns und insbesondere innerhalb von dessen Muttergesellschaft in die besagten Listen aufzunehmen und ihn darauf zu belassen.

Außerdem stellen die Aufnahme des Namens von Herrn Abramovich in die Listen und dessen Belassung darauf keine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte dar, zu denen insbesondere der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die unternehmerische Freiheit und die Freizügigkeit gehören.

Insoweit weist das Gericht insbesondere darauf hin, dass das Unionsrecht die Möglichkeit vorsieht, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen zu genehmigen und besondere Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen freizugeben.

Das Gericht weist insbesondere das Vorbringen von Herrn Abramovich als unbegründet zurück, wonach ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht als portugiesischer Staats- und damit Unionsbürger vorliege, sich im Hoheitsgebiet der Union frei zu bewegen.

Da Herr Abramovich nicht nachweisen konnte, dass seine Aufnahme in die Listen und seine Belassung darauf rechtswidrig waren, wird auch sein Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.

 



[1] Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. 2. 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. 2. 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

[2] Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. 3. 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. 3. 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

[3] Die letzten in dieser Rechtssache betroffenen Rechtsakte über die Belassung datieren vom 13. 4. 2023.

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