EuGH: Restriktive Maßnahmen gegen Belarus: Das Gericht weist die Klage von Aleksandr Vasilevich Shakutin gegen die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen ab
EuGH (1. Kammer), Urteil vom 7. 6. 2023 – Rs. T-141/21; Aleksandr Vasilevich Shakutin (Minsk, Belarus) / Rat der Europäischen Union; ECLI:EU:T:2023:303
PM-Nr. 91/23 v. 7. 6. 2023: Die vom Rat angeführten Sachverhaltselemente sind hinreichend konkret, genau und übereinstimmend, um nachzuweisen, dass Herr Shakutin vom Lukaschenko-Regime profitiert und diesem Unterstützung leistet
Im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020, die vom Rat als nicht konform mit internationalen Standards befunden wurden und von Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und einem Vorgehen gegen friedliche Demonstranten überschattet waren, hat der Rat weitere restriktive Maßnahmen gegen Belarus ergriffen: So hat er die Liste der Personen ergänzt, denen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verboten ist und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.[1]
Aleksandr Vasilevich Shakutin, der belarussischer Staatsangehöriger ist, gehört zu den Personen, deren Name dieser Liste hinzugefügt wurde. Der Rat hat ihn insbesondere als einen der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor identifiziert, der unter Präsidentschaft von Alexander Lukaschenko von der Privatisierung profitiert habe. Er sei auch Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ sowie des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus (REU). Dem Rat zufolge profitiert er vom Lukaschenko-Regime und leistet diesem Unterstützung.
Herr Shakutin hat beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Herrn Shakutin ab und bestätigt damit die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Rat rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Herr Shakutin einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, eine derjenigen Personen, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben, und ein Mitglied (oder ehemaliges Mitglied) des REU ist und in dieser Eigenschaft vom Lukaschenko-Regime profitiert und diesem Unterstützung leistet.
[1] Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. 12. 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2020, L 426 I, S. 14).