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Politiken
21.12.2023
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EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Dänemark betreffend die Höchstparkdauer auf Autobahnrastplätzen ab

EuGH, Urteil vom 21. 12. 2023 – Rs. C-167/22; Europäische Kommission, (Republik Polen) gegen Königreich Dänemark; ECLI:EU:C:2023:1020

PM Nr. 209/2023 v. 21.12.2023: Im Jahr 2018 führte Dänemark eine Regel ein, die die Höchstparkdauer auf öffentlichen Autobahnrastplätzen in Dänemark auf 25 Stunden festlegt. Nach Ansicht der Europäischen Kommission stellt diese Regel eine Beschränkung des freien Verkehrs von Beförderungsdienstleistungen dar, da sie dänische und gebietsfremde Verkehrsunternehmer nicht gleichermaßen betreffe. Sie leitete daher gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Dänemark vertritt die Auffassung, dass die 25-Stunden-Regel mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diese Regel gelte nämlich sowohl für dänische als auch für gebietsfremde Verkehrsunternehmer. Außerdem hätten Letztere andere Parkmöglichkeiten in Dänemark. Da das Vorbringen der dänischen Regierung die Kommission nicht überzeugte, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage.

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof die Klage der Kommission ab.

Er stellt fest, dass die 25-Stunden-Regel konkrete Auswirkungen auf die Ausübung der eingeräumten Verkehrsrechte, insbesondere der Kabotagerechte, durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer haben kann, da sie die Fahrer daran hindert, die Autobahnrastplätze für über diese Dauer hinausgehende verpflichtende Ruhezeiten[1] zu benutzen, und gebietsfremde Verkehrsunternehmer stärker betrifft als Verkehrsunternehmer, die eine Betriebsstätte in Dänemark haben und somit ihren Fahrern leichter aufgeben können, mit ihren Lastkraftwagen dorthin zu fahren.

Die Kommission hat jedoch keine objektiven Daten vorgelegt, die belegen würden, dass die alternativen Parkkapazitäten privater Anbieter im Hinblick auf das relevante Verkehrsaufkommen nicht ausreichen, um Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t für Ruhezeiten von mehr als 25 Stunden aufzunehmen. Ohne solche objektiven Daten und sofern er sich nicht auf bloße Vermutungen stützt, vermag der Gerichtshof aber nicht die Feststellung zu treffen, dass die 25-Stunden-Regel tatsächlich geeignet ist, die Kabotagetätigkeiten von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern zu behindern.



[1] VO (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

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