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Politiken
19.12.2024
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EuGH: Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt werden, weil der zuständige Mitgliedstaat die Überstellungen von Asylbewerbern einseitig aussetzt

EuGH, Urteil vom 19. 12. 2024 – verb. Rs. C-185/24 und C-189/24 [Tudmur[1]]; RL (C-185/24), QS (C-189/24) gegen Bundesrepublik Deutschland; ECLI:EU:C:2024:1036

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass in dem nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, allein deshalb systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen, weil dieser Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme der Antragsteller einseitig ausgesetzt hat.

Eine solche Feststellung kann nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden.

(Tenor)



[1] Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

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