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Politiken
07.05.2018
Politiken
GA Saugmandsgaard Øe: Auch Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, können einen Zugang zu grundlegenden Metadaten der elektronischen Kommunikation rechtfertigen, vorausgesetzt, dieser Zugang führt nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Privatlebens

GA SAUGMANDSGAARD ØE: Schlussantrag vom 3. 5. 2018 – Rs. C-207/16, Ministerio Fiscal, ECLI:EU:C:2018:300:

Nach alledem schlägt der GA dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) wie folgt zu antworten:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 7. 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in seiner durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise auszulegen, dass eine Maßnahme, die den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Straftaten Zugang unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens zu Informationsdaten der Nutzer der von einem bestimmten Mobiltelefon in einem begrenzten Zeitraum angerufenen Telefonnummern gewährt, einen Eingriff in die durch diese Richtlinie und die Charta gewährleisteten Grundrechte zur Folge hat, der keinen ausreichenden Schweregrad erreicht, um einen solchen Zugang auf Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Straftat als schwer anzusehen ist.

(Schlussantrag)

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