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Politiken
19.07.2021
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EuGH: Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der Vorausbeiträge der Landesbank Baden-Württemberg ...

... zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 15. 7. 2021 – verb. Rs. C-584/20 P und C-621/20 P; Europäische Kommission [unterstützt durch Königreich Spanien]; andere Parteien des Verfahrens: Landesbank Baden-Württemberg [unterstützt durch Fédération bancaire française], ECLI:EU:C:2021:601

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435), wird aufgehoben.

2.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

3.      Die Wirkungen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren.

5.      Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Landesbank Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs.

6.      Die Landesbank Baden-Württemberg, die Fédération bancaire française und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

(Tenor)

 

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