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Politiken
24.03.2021
Politiken
EuGH: Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bewerber

... in seinem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, ausschließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der Angebote rügen kann

Der EuGH hat mit Urteil vom 24. 3. 2021 – Rs. C-771/19; NAMA Symvouloi Michanikoi kai Meletites AE – LDK Symvouloi Michanikoi AE u. a. gegen Archi Exetasis Prodikastikon Prosfigon (AEPP) und Attiko Metro AE, ECLI:EU:C:2021:232 – entschieden:

Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Bieter, der in einer Phase vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der er von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen wurde, in seinem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, sämtliche Gründe geltend machen kann, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, gerügt wird, also auch solche, die in keinem Zusammenhang mit den Mängeln stehen, aufgrund deren sein Angebot ausgeschlossen wurde. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Antrag auf vorgerichtliche Nachprüfung bei einer unabhängigen nationalen Stelle, den der Bieter nach dem nationalen Recht gegen die Entscheidung über seinen Ausschluss zuvor stellen musste, abgelehnt wurde, sofern diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist.

(Tenor)

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