GAin Ćapeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus einem Drittstaat erlauben, grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn diese durch eine Gesellschaft mit Sitz in der EU erfolgen
GAin Ćapeta, Schlussanträge vom 30. 3. 2023 – Rs. C-106/22; Xella Magyarország Építőanyagipari Kft. gegen Innovációs és Technológiai Miniszter; ECLI:EU:C:2023:267
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlägt die GAin dem Gerichtshof vor, die erste vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV sowie die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union stehen einer nationalen Regelung, die die Überprüfung einer ausländischen Direktinvestition aus einem Drittstaat in eine EU-Gesellschaft, die durch eine andere EU-Gesellschaft ausgeführt wird, erlaubt, nicht entgegen, wenn diese Investition zu einer tatsächlichen Beteiligung der Drittstaatsgesellschaft an der Verwaltung oder Kontrolle der EU-Gesellschaft führt, in die sie investiert hat. Eine solche nationale Regelung kann vorsehen, dass die Überprüfung eines Rechtsgeschäfts durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, die Sicherheit der Versorgung mit bestimmten Rohstoffen zu gewährleisten. Eine solche Regelung muss vorsehen, dass in den konkreten Überprüfungsbescheiden begründet wird, warum eine konkrete ausländische Direktinvestition eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Versorgungssicherheit darstellt und warum ein konkreter Überprüfungsbescheid zur Behebung dieser Gefährdung angemessen und erforderlich ist.
(Schlussanträge)