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Politiken
19.11.2020
Politiken
GA Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung kann auch eine Auslieferung an einen Drittstaat ausschließen

Der GA Bobek schlägt dem Gerichtshof vor – mit den Schlussanträgen vom 19. 11. 2020 – Rs. C-505/19; WS gegen Bundesrepublik Deutschland; ECLI:EU:C:2020:939, – die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

–          Den Mitgliedstaaten ist nach Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 21 Abs. 1 AEUV verwehrt, eine von Interpol auf Ersuchen eines Drittstaats ausgestellte Red Notice umzusetzen und damit die Freizügigkeit einer Person einzuschränken, wenn eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats über die tatsächliche Geltung des Grundsatzes ne bis in idem für die konkreten Vorwürfe, derentwegen diese Notice ausgestellt wurde, ergangen ist.

–          Die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 54 SDÜ und Art. 50 der Charta stehen der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die in einer von Interpol ausgestellten Red Notice enthalten sind, nicht entgegen, auch wenn für die Vorwürfe, derentwegen die Notice ausgestellt wurde, der Grundsatz ne bis in idem gelten sollte, sofern die Verarbeitung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen erfolgt.

–          Die fünfte Frage ist unzulässig.

(Schlussanträge)

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