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Politiken
21.10.2021
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EuGH: Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 21. 10. 2021 – verb. Rs. C-845/19 und C-863/19; DR (C-845/19), TS (C-863/19) Beteiligte: Okrazhna prokuratura – Varna; ECLI:EU:C:2021:864 – entschieden:

1.      Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in ihren Anwendungsbereich fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

2.      Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus der Straftat herrührt, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, sondern dass sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, die nach Überzeugung des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammen, sofern die in Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gewahrt werden und die Straftat, deren diese Person für schuldig befunden wurde, zu denen gehört, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählt werden, und diese Straftat im Sinne dieser Richtlinie direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann.

3.      Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Vermögensgegenstand eingezogen werden darf, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen.

(Tenor)

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