EuGH: Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte Harmonisierungsgrad hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Bereich der Absatzförderung restriktive Vorschriften zu erlassen
EuGH (3. Kammer), Urteil vom 19. 1. 2023 – Rs. C-147/21; Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF) u.a. gegen Ministre de la Transition écologique, Premier ministre; ECLI:EU:C:2023:31:
1. Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
– er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises – zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen – auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung vorschreibt;
– er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet.
2. Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass
– sie einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung verbietet, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;
– sie einer nationalen Regelung, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet, dann nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(Tenor)