Generalanwältin Ćapeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine Bestimmungen einer Maßnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union nur zu dem Zweck auszulegen, ihre Bedeutung zu klären
GAin Ćarpeta, Schlussanträge vom 23. 11. 2023 – Rs. C-351/22; Neves 77 Solutions SRL gegen Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Antifraudă Fiscală; ECLI:EU:C:2023:907
Die GAin schlägt dem Gerichtshof vor, die vom Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz nulla poena sine lege und das Eigentumsgrundrecht stehen nationalen Maßnahmen nicht entgegen, die die vollständige Einziehung der Erlöse aus einer unter Verstoß gegen den Beschluss 2014/512/GASP ausgeführten Tätigkeit vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Einziehung eine automatische Folge der unterlassenen Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen nationalen Behörden ist.
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die dritte Frage nicht zuständig.
(Schlussanträge)