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Politiken
10.05.2021
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EuGH-Schlussanträge: Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz über die Disziplinarregelung für Richter gegen EU-Recht verstößt

GA Tanchev schlägt mit Schlussanträge vom 6. 5. 2021 – Rs. C-791/19; Europäische Kommission gegen Republik Polen; ECLI:EU:C:2021:366 – In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen dem Gerichtshof vor:

1. festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen gemäß Art. 107 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 97 §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht als Disziplinarvergehen gewertet werden kann; indem die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer nicht durch Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit Art. 9a des Gesetzes über den Landesjustizrat gewährleistet wird; indem der Vorsitzende der Disziplinarkammer gemäß Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit befugt ist, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz zu bestimmen; indem Art. 112b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Justizminister die Befugnis zur Bestellung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers überträgt und indem Art. 113a des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen, und indem Art. 115a § 3 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsieht, dass das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten Beschuldigten oder seines Verteidigers durchführt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat;

2. festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie zulässt, dass das Recht der nationalen Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hat;

3. der Republik Polen ihre eigenen sowie die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.

4. Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich der Niederlande und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

(Schlussanträge)

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