EuGH: Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar
EuGH, Urteil vom 20. 4. 2023 – verb. Rs. C‑775/21 und C‑826/21; Blue Air Aviation SA gegen UCMR – ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor (C-775/21) und Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR) gegen Societatea Naţională de Transport Feroviar de Călători (SNTFC) „CFR Călători“ SA (C‑826/21); ECLI:EU:C:2023:307
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
3. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegensteht, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.
(Tenor)