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Politiken
16.07.2020
Politiken
EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar auch denen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet wohnen, eine Entschädigung gewähren

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16. 7. 2020 – Rs. C-129/19; Presidenza del Consiglio dei Ministri gegen BV, [Beteiligte: Procura della Repubblica di Torino], ECLI:EU:C:2020:566

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Regelung über die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für den Schaden, der durch den Verstoß gegen dieses Recht entstanden ist, mit der Begründung, dass dieser Mitgliedstaat Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten nicht rechtzeitig umgesetzt hat, auf Opfer mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, in dem auch die vorsätzliche Gewalttat begangen wurde, anwendbar ist.

2. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 ist dahin auszulegen, dass eine pauschale Entschädigung, die Opfern sexueller Gewalt gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt wird, nicht als „gerecht und angemessen“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn sie festgelegt wird, ohne die Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer zu berücksichtigen, und daher keinen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellt.

(Tenor)

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