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Politiken
25.05.2023
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EuGH: Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem Städtebauprojekt nicht ausschließlich von dessen Größe abhängen

EuGH, Urteil vom 25. 5. 2023 – Rs. C-575/21; Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH gegen Magistrat der Stadt Wien; ECLI:EU:C:2023:425

1.      Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3, Anhang II Nr. 10 Buchst. b sowie Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt.

2.      Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 in der Fassung der Richtlinie 2014/52 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss.

3.      Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in der Fassung der Richtlinie 2014/52 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der geänderten Richtlinie 2011/92 vorgesehene Einzelfalluntersuchung erstmals durch ein Gericht erfolgt, das für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der geänderten Richtlinie 2011/92 zuständig ist.

Ein zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92 gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ im Sinne von Art. 11 der Richtlinie erfüllt, muss allerdings Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem anderen Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der von einem solchen Gericht erlassenen Entscheidung anzufechten, mit der festgestellt wird, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei.

4.      Die Richtlinie 2011/92 in der Fassung der Richtlinie 2014/52 ist dahin auszulegen, dass sie es verbietet, vor oder neben der Durchführung einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. vor Abschluss einer Einzelfalluntersuchung der Umweltauswirkungen, mit der die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt werden soll, Baubewilligungen für einzelne Baumaßnahmen zu erteilen, die einen Teil umfassenderer Städtebauprojekte bilden.

(Tenor)

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