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Politiken
14.05.2020
Politiken
Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat entschädigen, unabhängig davon, wo es seinen Wohnsitz hat

Auch wenn eine Entschädigung keinen vollen Ersatz der Schäden bedeutet, darf ihr Betrag nicht rein symbolisch sein

Der GA Bobek schlägt mit den Schlussanträgen vom 14. 5. 2020 – Rs. C-129/19; Presidenza del Consiglio dei Ministri gegen BV, ECLI:EU:C:2020:375 – dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu beantworten:

1. Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einzelstaatliche Entschädigungsregelungen einzuführen, die eine Entschädigung für jedes Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat unabhängig davon vorsehen, wo das Opfer seinen Wohnsitz hat.

2. Eine Entschädigung für Opfer von Straftaten ist „gerecht und angemessen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80, wenn mit ihr ein bedeutsamer Beitrag zum Ersatz des dem Opfer zugefügten Schadens geleistet wird. Insbesondere darf der Betrag der gewährten Entschädigung nicht so niedrig sein, dass er rein symbolisch erscheint oder für das Opfer praktisch von vernachlässigbarem oder geringfügigem Nutzen oder Trost ist.

(Schlussanträge)

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