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Politiken
18.01.2021
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EuGH: Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die zu den Archiven der EZB gehören, gegen ihre Pflicht verstoßen, den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Archive der Union zu beachten

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 17. 12. 2020 – Rs. C-316/19; Kommission, EZB/Slowenien, ECLI:EU:C:2020:1030 – entschieden:

1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, den Art. 2, 18 und 22 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie in den Räumlichkeiten der Banka Slovenije (Zentralbank Sloweniens) einseitig eine Beschlagnahme von Dokumenten, die mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems zusammenhängen, durchgeführt und im Zeitraum nach dieser Beschlagnahme nicht loyal mit der Europäischen Zentralbank zusammengearbeitet hat.

2. Die Republik Slowenien trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten.

(Tenor)

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