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Politiken
08.01.2021
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EuGH: Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, kann in einem Fall, ...

... in dem die betroffene Person ihre persönliche Ladung verhindert hat und aufgrund ihrer Flucht in den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Ausstellungsmitgliedstaat nicht zugesichert hat, dass das Recht dieser Person auf eine neue Verhandlung gewahrt wird

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2020 – Rs. C-416/20 u.a. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, ECLI:EU:C:2020:1042 – entschieden:

Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls in einem Fall, in dem die betroffene Person ihre persönliche Ladung verhindert hat und aufgrund ihrer Flucht in den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, nicht allein deshalb verweigern kann, weil sie keine Zusicherung erhalten hat, dass bei einer Übergabe dieser Person an den Ausstellungsmitgliedstaat ihr Recht auf eine neue Verhandlung im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen gewahrt wird.

(Tenor)

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