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Politiken
17.09.2018
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EuGH: Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte oder für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens Zugang zu Informationen zu gewähren, die unter das B

EuGH (5. Kammer) hat mit Urteil vom 13. 9. 2018 – Rs. C-358/16, UBS Europe SE, vormals UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin u. a., ECLI:EU:C:2018:715 – wie folgt entschieden:

Der EuGH hat am 13. 9. 2018 außerdem entschieden: Rs. C-594/16, Enzo Buccioni gegen Banca d’Italia, ECLI:EU:C:2018:717

Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

–  die Wendung „Fälle, die unter das Strafrecht fallen“, in den Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift nicht auf den Fall anwendbar ist, dass die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben bezeichneten Behörden eine Maßnahme wie die des Ausgangsverfahrens ergreifen, die darin besteht, einer Person zu untersagen, bei einem beaufsichtigten Unternehmen eine Geschäftsführerfunktion oder eine andere der Zulassung unterliegende Funktion auszuüben, verbunden mit der Anweisung, alle damit verbundenen Funktionen schnellstmöglich niederzulegen, weil diese nicht mehr die in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an den guten beruflichen Leumund erfülle, die zu den Maßnahmen gehört, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der Befugnisse, über die sie nach den Bestimmungen des Titels II dieser Richtlinie verfügen, ergreifen müssen. Indem diese Vorschrift vorsieht, dass von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ausnahmsweise in solchen Fällen abgerückt werden kann, betrifft sie nämlich die Weiterleitung oder Verwendung vertraulicher Informationen zur Verweisung zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht sowie entsprechender Durchführung oder Verhängung strafrechtlicher Sanktionen;

–  die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 dieses Artikels in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einer Weise gewährleistet und durchgeführt werden muss, die mit der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist. Beruft sich eine zuständige Behörde auf diese Pflicht, um die Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu verweigern, die nicht in der Akte zu der Person enthalten sind, die von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffen ist, ist es daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Informationen einen objektiven Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten Beschwerdepunkten aufweisen, und, sollte dies zu bejahen sein, das Interesse der fraglichen Person, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um von ihren Verteidigungsrechten in vollem Umfang Gebrauch machen zu können, gegen die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehenden Interessen abzuwägen, bevor sie über die Übermittlung der einzelnen beantragten Informationen entscheidet.

(Tenor)

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