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Politiken
23.04.2020
Politiken
EuGH: Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von internationalen Schutz beantragenden Personen umzusetzen, haben Polen, ...

... Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen

EuGH (3. Kammer), Urteil vom 2. 4. 2020 – verb. Rs. C-715/17, C-718/17 und C-719/17; Europäische Kommission gegen Republik Polen, Tschechische Republik (Rs. C-715/17), Ungarn, Republik Polen (Rs. C-718/17), Tschechische Republik, Ungarn, Republik Polen (Rs. C-719/17), ECLI:EU:C:2020:257 – entschieden:

1. Die Rechtssachen C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2. Die Republik Polen hat vom 16. März 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

3. Ungarn hat vom 25. Dezember 2015 an dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen seine anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieses Beschlusses verstoßen, dass es nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

4. Die Tschechische Republik hat vom 13. August 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1523 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

5. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C‑715/17.

6. Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C‑718/17.

7. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑715/17, C‑718/17 und C‑719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C‑719/17.

(Tenor)

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