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Politiken
02.10.2020
Politiken
EuGH: Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl (EHB) ergangen ist, wegen einer früheren und anderen Handlung als derjenigen, ...

... die ihrer Übergabe in Vollstreckung eines zweiten EHB zugrunde liegt, verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn diese Person den Ausstellungsmitgliedstaat des ersten EHB freiwillig verlassen hat

EuGH (4. Kammer), Urteil vom 24. 9. 2020 – Rs. C-195/20 PPU; Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen XC, ECLI:EU:C:2020:749

Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liegt, nicht entgegensteht, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieses ersten Haftbefehls freiwillig verlassen hat und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, sofern im Rahmen des zweiten Europäischen Haftbefehls die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt hat, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden ist.

(Tenor)

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