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Politiken
08.02.2024
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EuGH: Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache rechtfertigt

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. 2. 2024 – Rs. C-216/22; A. A. gegen Bundesrepublik Deutschland; ECLI:EU:C:2024:122

1.      Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass jedes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, und zwar auch ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, unabhängig von seinem Verkündungsdatum einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

2.      Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, nicht aber verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Gerichte ermächtigen, dann, wenn sie eine Entscheidung für nichtig erklären, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, selbst über diesen Antrag zu entscheiden – unter der Voraussetzung, dass sie die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien achten –, ohne seine Prüfung an die Asylbehörde zurückverweisen zu müssen.

(Tenor)

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